Schwarze Schafe unter den PD-Händlern bringen die ganze Branche in Verruf. »Mit anderer Leute Arbeit machen sie die große Kohle« lautet der Vorwurf. TOS durchleuchtet diesen undurchsichtigen Markt und sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Die Public-Domain-Szene ist in's Gerede gekommen. »Ich sehe, daß die Händler mit meiner Arbeit ihren persönlichen Reibach machen« sagt z. B. Thomas Tempelmann, Autor des Maschinensprache-Monitors »Templemon«.
So sieht das Geschäft der PD-Händler aus: Sie kaufen leere Disketten zum Preis von etwa 1 Mark pro Stück und bespielen sie mit Programmen, für die sie nichts bezahlen müssen. Dann verkaufen sie diese Disketten für durchschnittlich 6 bis 7 Mark, die Versandkosten laufen extra. Ein Aufschlag von 500 bis 600 Prozent für's bloße Auswählen und Kopieren - es ist verständlich, warum dieser Markt boomt. Vom Bruttogewinn tragen die Versender den Verwaltungs- und Werbeaufwand.
Soweit der Durchschnitt. Nun zur Spitze des Eisbergs: Einer der größten Versender gönnt sich 10 Mark pro Diskette; ein Computerhändler in Wiesbaden verkauft eine Diskette mit einem einzigen, Programm - für 30 Mark. Andere Versender betätigen sich als Trittbrettfahrer: Sie kopieren PD-Sammlungen, die ein zweiter Händler zusammengestellt hat. So ersparen sie sich die Arbeit der Auswahl. Während gegen dieses Geschäft rechtlich nichts einzuwenden ist, verbreitet sich der Eisberg auch unterhalb der Legalität: Ein Computerhändler in Ingolstadt legt jedem verkauften ST ein PD-Programm bei. Dabei löscht er den Copyright-Vermerk des Autors und trägt sich selbst ein - ein klarer Rechtsbruch, wie die weiteren Ausführungen zeigen.
Um zu beurteilen, was rechtlich zulässig ist, klären wir zwei Begriffe ab: »Public Domain« und »Shareware«. Sie werden oft gleichgesetzt, meinen jedoch verschiedene Konzepte.
Beide stammen aus den USA. Dort fördert der Staat die Softwareforschung unter der Bedingung, daß der Programmierer das Ergebnis seiner Arbeit der Öffentlichkeit umsonst zur Verfügung stellt: So entstand ursprünglich PD-Software. Dabei verzichtet der Autor auf seine Verwertungsrechte. Jeder darf PD-Programme umsonst benutzen, verändern und kopieren. Der Autor behält ausschließlich das Urheberrecht. Niemand darf den Copyrightvermerk aus dem Programm entfernen. Der Autor kann die Freigabe seines Programms begrenzen: Im Vorspann legt er fest, ob sein Werk kommerziell oder nur privat genutzt werden darf. Er darf die Gruppe der Kopierberechtigten einschränken, solange diese Einschränkung nicht diskriminierend wirkt. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen kann er wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.
Diese Programme verkaufen die PD-Händler. Dabei ist juristisch umstritten, welche Art von Geschäft sie betreiben. Die Händler sehen die Weitergabe von Programmen gerne als Dienstvertrag. Die Gebühr gilt nicht als Kaufpreis sondern als Kostendeckung für's Kopieren und den Verwaltungsaufwand. Das hat zur Folge, daß sie nicht für Mängel der Software haften. Andere Meinungen ordnen dieses Geschäft als Kaufvertrag ein, weshalb der Händler für Mängel der Software durchaus haftbar ist.
Nun zur Shareware. Hier behält der Autor die Verwertungsrechte. Erstellt dem Anwender eine Kopie seines Programms umsonst zum Testen zur Verfügung. Gefällt diesem das Programm und benutzt er es öfter, muß er sich beim Autor registrieren lassen und das geforderte Shareware-Honorar bezahlen. Im Gegenzug erhält er vom Entwickler oft Anleitungen, Updates oder telefonische Unterstützung. Vorteil für den Anwender: Er kann die Software ausführlich testen und vermeidet das Risiko eines Fehlkaufs. Das Sharewareprinzip beruht auf Vertrauen. Der Autor vertraut dem Anwender sein Werk an - zuerst einmal ohne Gegenleistung. Leider wird dieses Vertrauen oft mißbraucht: Viele Anwender zahlen das meist geringe Registrierungshonorar nicht. Diese Zahlung ist keineswegs freiwillig, der Autor hat darauf einen Rechtsanspruch. Ein zweites Problem ergibt sich durch die Shareware-Versender: Der Kunde gewinnt den Eindruck, für ein Programm zweimal bezahlen zu müssen. Zum ersten Mal die Bearbeitungsgebühren des Händlers zum zweiten Mal das Registrierungshonorar des Entwicklers. Juristisch ist gegen PD- und Shareware-Handel nichts einzuwenden, solange die Händler das Urheberrecht und die vom Autor festgelegten Bestimmungen beachten. Trotzdem empfinden viele Programmierer und Anwender zu hohe Gewinnspannen als Verletzung der Spielregeln. Jedoch braucht kein Programmierer dem Geschäft mit seinem Werk zustimmen. Dem Anwender bringt der PD-Handel auch Vorteile: Er gewinnt dadurch raschen Überblick über das Angebot und erhält schnell das gewünschte Programm.
Überzogene Preise korrigiert der Wettbewerb auf dem Markt - falls dieser transparent ist. Hier leistet TOS einen entscheidenden Beitrag: Damit Sie PD-Händler einschätzen können und schwarze Schafe erkennen, vergleichen wir ab Seite 36 Preise und Leistungen.