Computer & Recht

In dieser Rubrik sollen aktuelle Rechtsprechungen und juristische Grundlagen rund um den Computer vorgestellt werden. Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und arbeitet im Büro auf ATARI ST/ TT-Computern.

Rechtsprechung

Der Fall „Windows“

Die Firma Microsoft Corporation hat bekanntermaßen eine sehr starke Stellung im weltweiten PC-Markt. Diese erfolgreiche Marktstellung verdankt sie nicht zuletzt ihrem erfolgreichen Programm „Windows“. Aufgrund der Namensbekanntheit beabsichtigte Microsoft, den Begriff „Windows“ als Warenzeichen in das amerikanische Bundeswarenzeichenregister einzutragen. In der Ende Februar 1993 ergangenen Entscheidung des US Department of Commerce, Patent and Trademark Office (im folgenden PTO) wurde die Eintragung des von Microsoft Corporation angemeldeten Warenzeichens „Windows“ abgelehnt, da Eintragungshindernisse entgegenstünden. Dies war ein schwerer Schlag für das Software-Unternehmen, da allein im letzten Jahr über 12 Mio. Kopien von Windows seitens Microsoft verkauft wurden. Falls nämlich Microsoft den Kampf um das Warenzeichen verlieren sollte, hätte es Schwierigkeiten, Imitatoren abzuwehren, die ihre Produkte unter Variationen des Namens Windows anbieten.

Microsoft erlaubt seit langem anderen Software-Anbietern den Einsatz des Namens Windows und des Logos, wenn das Produkt zum Microsoft-Programm Bezug hat. Bislang hat Microsoft hierfür keine Gebühren erhoben. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, die jeweiligen Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen zu lizensieren und die Beachtung bestimmter Regelungen zu verlangen. Aus diesem Grund gehen Konkurrenten von Microsoft davon aus, daß Microsoft das Warenzeichen dazu benutzen will, den Software-Markt vollkommen unter Kontrolle zu bringen (The New York Times vom 24.02.1993 S.D 10; The Wall Street Journal vom 25.02.1993 S. B 8). Diese Befürchtung wird im übrigen auch von vielen Mitanbietern im Windows-Markt befürchtet. Sie glauben, daß für den Fall, daß der Name Windows als Warenzeichen geschützt wird, sie diesen Begriff aus ihrem eigenen Produktnamen streichen oder nunmehr Gebühren an Microsoft zahlen müssen. Derlei Befürchtung hat Microsoft bislang jedoch dementiert. Vielmehr habe Microsoft nur im Sinn, den hart erarbeiteten Produktnamen zu schützen und die Konsumenten davor zu bewahren, durch minderwertige nachgeahmte Produkte getäuscht zu werden.

Die Entscheidung des PTO ist jedoch nicht abschließend. Microsoft hat ab Ende Februar 1993 eine Frist von 6 Monaten um Berufung beim Trademark Trail and Appealboard einzulegen. Microsoft hat bereits angekündigt, daß man sich mit der Entscheidung des PTO nicht abfinden und Berufung einlegen werde.

(Quelle: K. Schlecht, M. Lötzsch in CR 93 S. 734 ff.)

Shareware, Crippleware und sonstige Ware

Gleichwohl scheinen Autoren wie Anwender darin übereinzustimmen, daß sich der Shareware-Markt praktisch im rechtsfreien Raum abspielt, bei dem die im sonstigen Geschäftsverkehr selbstverständlichen Ansprüche auf Erfüllung, Zahlung, Mängelgewährleistung, Haftung, Schadenersatz, Urheberrechtsschutz, Unterlassung und ähnliches offenbar nicht existieren. Aber sie existieren doch! Wie Sie sie als Share wäre-Anwender im Streitfall geltend machen können und wie Sie sie als Shareware-Autor abwehren können, erfahren Sie im folgenden an Hand einiger typischer Fallgestaltungen aus der Praxis.

Da werden z.B. in reißerischen Zeitungsanzeigen die unglaublichen Fähigkeiten des „XY-Shareware-Clones“ für nur 89.-DM angepriesen, geliefert wird als Shareware-Diskette allerdings nur eine Einsteigerversion, bei der wesentliche Funktionen fehlen. Auf Nachfrage beim Lieferanten wird mitgeteilt, daß die Vollversion für registrierte Anwender der Shareware-Version zum „Vorzugspreis“ von 299,- DM zu erhalten sei.

Ob der geprellte Shareware-Kunde den Händler zwingen kann, ihm die Vollversion für 89,- DM zu überlassen, oder ob er wenigstens sein Geld zurückverlangen kann, richtet sich nach der Rechtsnatur des zugrundeliegenden Vertrages. Die Besonderheit des Shareware-Handels liegt ausschließlich in der Art des Vertriebsweges, ansonsten ist der Erwerb eines registrierten Shareware-Programmes rechtlich genauso zu behandeln wie der Erwerb „normaler“ kommerzieller Software. Für den Erwerb kommerzieller Software ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum BASIC-Compiler vom 4.11.1987 (BGH V111ZR314/86) davon auszugehen, daß jedenfalls der Erwerb von Standard-Software, die auf Disketten gespeichert ist, als Sachkauf im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

Die Lieferung der Vollversion für nur 89,- DM kann unser Kunde verlangen, wenn insoweit ein gültiger Kaufvertrag mit dem Händler besteht. Hierfür ist eine Einigung beider Vertragspartner aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §145 BGB) erforderlich. Juristisch stellt die Zeitungsanzeige des Händlers noch kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an alle Leser dar, ihrerseits ein Kaufvertragsangebot abzugeben. Ein solches Angebot mit dem Inhalt „Vollversion zu 89,- DM“ hat der Kunde mit Übersendung seiner Anfrage abgegeben. Der Händler hat dieses Angebot jedoch abgelehnt und durch Übersendung der „Einsteigerversion zu 89,- DM“ seinerseits ein neues Angebot an den Kunden gemacht (§ 150 Abs. 2 BGB). Damit können Sie die Fragen unseres Kunden selbst beantworten:

Da der Händler das Angebot auf Lieferung der Vollversion zu 89.- DM ablehnte, fehlt es an der eine Lieferverpflichtung begründenden Einigung. Lehnt der Kunde das Händlerangebot, (innerhalb angemessener Frist, § 148 Abs. 2 BGB) ab, kann er die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Reagiert der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist, darf der Händler davon ausgehen, daß sein Angebot angenommen wurde. Er kann dann die 89,- DM für die Einsteigerversion behalten.

Scheinbar also ein guter Trick, aber dennoch nicht nachahmenswert: Denn der Händler hat sich durch seine irreführende Anzeige wettbewerbswidrig verhalten und könnte beispielsweise nach §1 und §3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden und hat sich gemäß §4 UWG möglicherweise sogar strafbar gemacht.



Aus: ST-Computer 11 / 1994, Seite 110

Links

Copyright-Bestimmungen: siehe Über diese Seite