In dieser Rubrik sollen aktuelle Rechtsprechungen und juristische Grundlagen rund um den Computer vorgestellt werden. Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und arbeitet im Büro auf ATARI ST/ TT-Computern.
Eine interessante Entscheidung für alle diejenigen, die sich einen Computer der Marke ATARI privat zum dienstlichen Gebrauch anschaffen wollen und sich fragen, ober der Fiskus bei der Anschaffung ein wenig unter die Arme greift.
Der Kläger der hiesigen Entscheidung ist Diplomingenieur. Er war 1985 bei einem Unternehmen der Nuklearindustrie als Leiter der Abteilung „Kreislaufkomponenten“ beschäftigt. Für seine Berufstätigkeit benötigte er Kenntnisse auf dem Gebiet der Computeranwendung. In der von dem Kläger geleiteten Abteilung wurde (auch) ein Kleincomputer (so der Wortlaut der Entscheidung) „ATARI“ verwendet.
Im Streitjahr erwarb der Kläger einen Computer mit Farbmonitor und Disketten der Marke „Schneider CPC6128“. Er stellte das Gerät in seiner Wohnung auf. Da er bisher keine Computerkenntnisse hatte, arbeitete er sich mit Hilfe des angeschafften Computers in die Anwendungen ein. In der Folgezeit verwendete er das Gerät für Berechnungen und Erstellungen von Programmschritten, die beruflich verwendet wurden. Das beklagte Finanzamt ließ die Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug nicht zu. Das zuerst mit dem Streitfall beschäftigte Finanzgericht gab dem Kläger recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zur weiteren Verhandlung den Rechtstreit an das Finanzgericht zurück.
Der BFH begründete seine Entscheidung dahingehend, daß die Wertung des Finanzgerichts, der „CPC 6128“ sei mit einem Computer „ATARI“, welcher in der von dem Kläger geleiteten Abteilung verwendet wurde, technisch vergleichbar, fehlerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit sei deshalb gegeben, weil die konkrete betriebliche Nutzung des „ATARI“ nicht zweifelsfrei festgestellt wurde. Darüber hinaus widerspreche es der Erfahrung, daß in einem Unternehmen bei vorhandener Ausstattung mit PCs ein vom Betriebssystem und von der Leistung her vergleichbares Gerät zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben benutzt werde. Denn unter der Marke „ATARI“ würden ganz überwiegend Computer hergestellt, die ebenso wie ein „CPC 6128“ dem sog. „Industriestandard“ nicht entsprechen.
Die Sache war nun an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger den Umfang der beruflichen Nutzung seines Computers im einzelnen darlege und nachzuweisen habe. Dazu werde auch gehören, daß er darlege und unter Beweis stelle (z.B. durch Benennung von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten), daß er vor der Anschaffung des Computers noch keine Kenntnisse in der Computeranwendung gehabt habe. Darüber hinaus wird er die technischen Merkmale der in seiner Abteilung seinerzeit benutzten Personal Computer (z.B. Hersteller, Gerätetyp, Betriebssystem, Leistungsdaten, installierte Standard-Software, benutzte Programmiersprachen) offenlegen und die entsprechenden Angaben einschließlich einer genauen Verwendungsbeschreibung auch für den „ATARI“ machen müssen.
Der Entscheidung ist zu entnehmen, daß es durchaus einiges Begründungsaufwands bedarf, wenn man seinen „ATARI“ steuerlich berücksichtigt haben möchte, obwohl im Betrieb mit einem anderen Betriebssystem gearbeitet wird. Viel Spaß bei der nächsten Steuererklärung.
(BFH in CR 93/495)
Zwar ist auch heutzutage mit EDV noch Geld zu verdienen, allerdings wird der Konkurrenzdruck immer größer. An die Verkaufskalkulation können besonders schlaue Verkäufer daher mit der Devise herangehen, entweder viele kleine Rechner zu verkaufen oder wenige große, um auf den gleichen Erlös zu kommen. Letzteres hat auch den Vorteil, daß die Anzahl der Wartungsfälle statistisch geringer ist und daher die Kostenkalkulation sich besser trägt. Für den unbedarften Käufer hat dies aber zur Folge, daß er mit Hard- und Software überschüttet wird, die seinen tatsächlichen Bedarf weit übersteigt. Wenn beispielsweise ein neuer ATARI-Interessent zum Fachhändler kommt, um ein System zum wöchentlichen Briefeschreiben zu erwerben, wäre der 64-MB-TT mit Gigabyte-Festplatte, True-Color-Karte und Farbgroßbildschim nebst entsprechender DTP- und EBV- Software leicht überdimensioniert. Ein gebrauchter MEGA ST 2 würde es letztlich auch tun. Was ist daher seitens des Käufers zu tun, wenn er feststellt, daß er mit viel weniger Geld den gleichen Zweck hätte erfüllen können?
Im hiesigen Fall vor dem OLG Köln kam jedoch entscheidend hinzu, daß der Kunde sich bereits von einem anderen Händler hatte beraten lassen und mit genauen Vorstellungen - jedoch unter Angabe seines mit der EDV-Anlage beabsichtigten Zwecks - eine Großanlage erwarb.
Das OLG Köln gab dem Verkäufer hier recht. Es entschied, daß der Verkauf einer überdimensionierten Anlage an den EDV-unerfahrenen Kunden jedenfalls dann keinen Verstoß gegen die dem Fachunternehmen grundsätzlich obliegende Beratungspflicht beinhalte, wenn der Kunde sich bereits anderweitig habe beraten lassen und mit festen Vorstellungen aufgetreten sei. Trotzdem sollten nach dieser Entscheidung die Händler vorsichtig sein und für die entsprechenden ED V-Zwecke auch die entsprechende Anlage empfehlen.
(OLG Köln in NJW-CoR 3/93, S. 27)
Durch ÖFFNEN der Verpackung erkennen Sie alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an und verpflichten sich, diese ausnahmslos wahrzunehmen. Sind Sie mit dem Inhalt des Vertrages bzw. mit dem gelieferten Produkt nicht einverstanden, senden Sie bitte sofort das UNGEÖFFNETE Produkt nebst Kaufrechnung an die oben angegebene Adresse zurück“.
(Aus dem Vertragswerk des SOFTEX Software-Institut, Saarbrücken)
CK