Computer & Recht

In dieser Rubrik sollen aktuelle Rechtsprechungen und juristische Grundlagen rund um den Computer vorgestellt werden. Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und arbeitet im Büro auf ATARI ST/ TT-Computern.

Entwicklungen & Tendenzen

Computerkriminalität 1991

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik, welche zusammenfassend in der Rechtszeitschrift Computer und Recht (CR) 4/93 veröffentlicht wurde, stieg die Computerkriminalität von 5.004 auf 7.928 Delikte. Das ist eine Steigerung von 34.4 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn man die Verstöße gegen die Datenschutzgesetze hinzuzählt, weil auch hier das Vorhandensein von EDV Tatbestandsvoraussetzung ist. Problematisch ist allerdings die Dunkelziffer im Bereich der EDV-Kriminalität. Sie bezieht sich auf verschiedene Varianten dieses Kriminalitätsbereiches. So besteht beispielsweise große Unklarheit über das wahre Schadensausmaß im Bereich des Computerbetrugs bei ec-Kartenmißbrauch, zumal viele Straftaten zunächst nicht bemerkt, teilweise der Polizei auch nicht gemeldet werden. Gleiches gilt für das Dunkelfeld der Software-Piraterie. Zwar werde in den meisten Fällen das Verfahren eingestellt, dennoch werden die Verluste der Software-Hersteller in Deutschland durch Raubkopien im Jahre 1991 schon auf mindestens 1,3 Milliarden DM geschätzt. Eine vermutete Dunkelziffer von 1.000 Prozent dürfte jedoch durchaus wahrscheinlich sein.

Auch das Dunkelfeld „Hacking“ in Form des „Ausspähens von Daten“ hat sich kaum geändert. Die Ermittlungsverfahren waren sogar eher rückläufig, obwohl die Zahl der verkauften Akustikkoppler oder Modems um mehr als das 10fache gestiegen ist. Es liegt daher nahe, daß der Rücklauf dieses Delikts nur dadurch begründet werden kann, daß die Anzeigebereitschaft der Geschädigten sank und die Ermittlungsbehörden nicht über ausreichend geschultes Personal verfügen, um dieses schwierig zu beweisende Delikt genügend zu recherchieren. Ein noch größeres Dunkelfeld hat das Delikt der Computersabotage zu verzeichnen. Nach einer Untersuchung waren von 7.000 Behörden-PCs etwa 2 Prozent mit Viren verseucht. Man vermutet jedoch, daß die gemeldete Zahl von 122 Fällen im Jahr 1991 nur etwa ein Promille des Tatsächlichen ausmachten.

Die jedoch größte von Computern ausgehende Gefahr liegt im Bereich des sogenannten „Related Crime“. Hierzu gehören alle Delikte, in denen der Computer als kriminelles Werkzeug eingesetzt wird. Dies erfolgt insbesondere bei Delikten der Wirtschafts-, Rauschgift- und Umweltkriminalität sowie beim illegalen Waffenhandel. Es ist daher festzustellen, daß es den Polizeibehörden neben qualifizierten polizeilichen EDV-Sachverständigen auch an ausreichender Ausstattung dieser Dienststellen mit EDV-Geräten fehlt sowie an entsprechenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen aller Ermittlungsbeamten.

(Quelle: W. Paul in CK 93/233 ff.)

Rechtsprechung

Zusicherung, erheblicher Fehler und individueller Gebrauch

Wie an dieser Stelle schon mehrfach betont wurde, sind die Anpreisungen im EDV-Bereich nicht weniger marktschreierisch als in anderen Bereichen des modernen Wirtschaftslebens. Der unerfahrene Kunde läßt sich somit aufgrund der Verheißungen von Megahertz, Kompatibilität, Speicherplatz und Geschwindigkeit nur gerne blenden, um die Identifikation mit dem Kaufgegenstand als Statussymbol zu erleben. Peinlich wird’s dann nur, wenn trotz allem Geschwindigkeitsrausch keinerlei Effizienz erreicht wird, weil das vielgepriesene Programm auf dem noch mehr gepriesenen und ach so kompatiblen Computer sich partout nicht zum Leben erwecken läßt. Dies war auch im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln der Fall, als der Kunde Wandelung begehrte, weil die Ausführungen im Werbematerial und im Handbuch mit der Realität wenig gemein hatten.

Trotz dieser Tatsache wies das OLG Köln das Wandelungsbegehren des Käufers mit der Begründung ab, die Ausführungen im Werbematerial und im Handbuch seien in der Regel als bloße Beschaffenheitsangaben und nicht als Zusicherungen zu verstehen, wenn nicht weitere Umstände hinzukämen. Im einzelnen wurde hierzu ausgeführt, daß der Umstand, daß bei einem Laptop die Akkus im Nichtbetrieb deutlich rascher erschöpft seien als im Handbuch vorgegeben, nur ein unwesentlicher Mangel sei. der nicht zur Wandelung berechtige. Auch der in der Werbung verwandte Begriff der „IBM-Kompatibilität“ bedeute nicht, daß auf einem Rechner jedes Programm gefahren werden könne, das auch auf einem Original-IBM-Rechner laufe. Das OLG Köln urteilte damit zu Lasten des Käufers.

(OLG Köln in CR 93/20#)

Streitwertfestsetzung bei Raubkopien

Zwar sind Raubkopiererprozesse in der letzten Zeit eher seltener geworden, weil die Täter im Gegensatz zu früher aufgrund von Unkenntnis offen in Zeitschriften warben und sich dadurch praktisch selbst der Staatsanwaltschaft und dem geschädigten Unternehmen stellten. Trotzdem werden die entsprechenden Zivilverfahren spektakulär aufgebauscht, um auch eine gewisse Abschreckung zu erreichen, die die Schäden durch Software-Piraterie etwas begrenzen soll.

Im anhängigen Verfahren vordem Oberlandesgericht Celle wurde eine Unterlassungsklage gegen einen jugendlichen Raubkopierer geführt, der 34 Spiele kopiert habe. Der klägerische Anwalt hat hierbei den Streitwert der einzelnen Spiele mit 3.000,00 DM bezeichnet und daraufhin den Streitwert des gesamten Verfahrens mit 102.000,00 DM beziffert. Der Kläger begründete diesen Wert damit, daß eine niedrigere Streitwertfestsetzung seinen Interessen nicht genüge tue, da aufgrund der Größe des Unternehmens, der hohen Entwicklungskosten für Computerspiele und der allgemein schädlichen Auswirkungen der Software-Piraterie allenfalls ein Wert pro Spiel von DM 3.000,00 hinnehmbar sei.

Gegen den vom zuständigen Landgericht getroffenen Beschluß wandte sich der Raubkopierer mit Erfolg. Das OLG Celle argumentierte dahingehend, daß der Maßstab der Wertfestsetzung der dem Berechtigten entgehende Gewinn durch das Verhalten des Verletzers sei. Eine Bestrafungsfunktion sei nicht im Gesetz vorgesehen. Aus diesem Grund sei nicht von einem Streitwert von 3.000,00 DM, sondern allenfalls von 1.000,00 DM pro Spiel als Verlustausgleichswert auszugehen. Der Streitwert wurde daraufhin auf insgesamt 34.000.00 DM festgelegt. Das macht schon allein an Anwaltsgebühren einen Unterschied von 4.232,00 DM für die unterlegende Partei aus.

(OLG Celle in CR 93/209)

Haftung für Willenserklärungen im Btx-System

Obwohl Btx schon mehrfach für tot erklärt wurde, ist dieses System indes tatsächlich nicht totzukriegen. Zwar sinkt die Zahl der gewerblichen Anbieter - trotzdem gibt es immer noch eine Unmenge von Anbietern, die den registrierten Btx-Anwender mit Angeboten überschütten. Bekannt dürfte letzteren auch sein, daß Verträge durchaus über Btx geschlossen werden können. Darüber hinaus können über Btx auch Dienstleistungen in Anspruch genommen und Waren (insb. Programme) erlangt werden. Dies erfolgt in erster Linie nach Eingabe der Benutzerkennziffer durch das Anwählen der gewünschten Angebotstafel. Was passiert aber, wenn Familienmitglieder oder sonstige Leute sich unter Ausnutzung der Benutzerkennziffer und entgegen Kenntnis und Willen des eingetragenen Anwenders in das System einwählen und dort Leistungen in Anspruch nehmen, die dem eigentlichen Benutzer in Rechnung gestellt werden? Das kann mitunter sehr teuer werden, und es ist fraglich, ob der Anwender überhaupt in Anspruch genommen werden kann, da er schließlich persönlich keinen Vertrag mit dem Btx-Unternehmen abgeschlossen hat.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied im Januar dieses Jahres über einen entsprechend gelagerten Fall. Das Unternehmen nahm den Anwender auf Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Anspruch. Der Anwender verteidigte sich dahingehend, daß seine minderjährige Tochter ohne sein Wissen und gegen seinen erklärten Willen das Btx-Gerät benutzt und die Programme abgerufen habe: die Btx-Teilnehmer-Nummer habe sie in Erfahrung gebracht, als sie der Mutter bei der Bedienung des Geräts zugeschaut habe. Im übrigen handele es sich bei den fraglichen Programmen um reine Pornografie, für deren Inanspruchnahme eine Vergütung nicht verlangt werden könne.

Das OLG verurteilte den Anwender zur Zahlung des geforderten Betrages. Hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages führte das Gericht aus, daß der Anwender aus dem Gesichtspunkt der Duldung für Stellvertretung hafte. Hierbei wurde ausgeführt, daß der Anwender durch besonders nachlässigen Umgang mit dem Anschluß die mißbräuchliche Benutzung gefördert habe. Er hat nach eigenen Angaben als Kennwort ausgerechnet den Vornamen seiner Tochter verwandt und dieser so die mißbräuchliche Nutzung leichtgemacht. Nach den Bekundungen der Tochter hat der Anwender nach ca. zwei Wochen den Mißbrauch bemerkt und lediglich ein Verbot ausgesprochen, ohne durch geeignete Maßnahmen eine Fortsetzung des Mißbrauchs zu unterbinden. Er hat lediglich das Kennwort in den Vornamen seiner Ehefrau verändert, was seiner Tochter die weitere Benutzung des Btx-Geräts nicht wesentlich erschwerte. Auch hat er die Befolgung des Verbots nicht kontrolliert, obwohl er aufgrund des vorangegangenen Geschehens Anlaß hierzu hatte.

Hinsichtlich des Vortrags des Anwenders in bezug auf die pornografischen Darstellungen führte das OLG aus, daß dieser Vortrag juristisch zu dürftig (Fachwort: unsubstantiiert) war und daher als Einwendung gegen den vertraglichen Anspruch nicht geeignet sei. Allein der Umstand. daß zumindest ein Teil der Btx-Programme sexuellen Inhalt habe, mache die Leistung wegen ihres thematischen Bezugs nicht sittenwidrig. Im übrigen bestünde - mit Ausnahme der geringen Benutzung eines von den Parteien nicht näher beschriebenen Erotikprogramms - der Hauptteil der Leistungen in der Zur-Verfügung-Stellung von Dialogprogrammen. Der Inhalt der darin von den Btx-Teilnehmern ausgetauschten Dialoge sei aber von den Parteien nicht vorgetragen worden.

(OLG Oldenburg in NJW 93/1400)

CK



Aus: ST-Computer 09 / 1993, Seite 134

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