Computer & Recht

In dieser Rubrik sollen aktuelle Rechtsprechungen und juristische Grundlagen rund um den Computer vorgestellt werden. Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und arbeitet im Büro auf ATARI ST/TT-Computern

Postleitzahlen

Zum allgemeinen Horror von quasi jedermann (bis auf die Angehörigen der Druckindustrie) gehört die Umstellung der neuen Postleitzahlen. Es müssen die gesamten Briefköpfe, Formulare, Visitenkarten etc. umgestellt werden, was neben der Zeit für Organisation auch eine Menge Kosten verursacht. Schlimm trifft es auch diejenigen von uns, die aufgrund der Benutzung des Computers üblicherweise auch mindestens über eine Adressendatenbank verfügen und vor dem großen Rätsel stehen, wer von den begeisterten Mitarbeitern die mehr oder weniger manuelle Umgestaltung der Datenbankmaske (auf 5stelligen Code) und anschließend die Änderung jeder einzelnen Adresse vornimmt. Da dies wertvolle Arbeitskräfte bindet, bieten sich fleißige Helferlein an, die dem Kunden auch kräftig in die Tasche bzw. ins Portemonnaie greifen.

Ein Düsseldorfer Unternehmen bietet einen Aktualisierungs-Service an, bei dem die Änderung von bis zu 1.000 Adressen 980,- DM, bis 5.000 Adressen 1.440,- DM, bis 10.000 Adressen 1.980,- DM einschließlich Fehlerprotokoll nicht umstellbarer Adressen kostet. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, wann die ersten Schadensersatzansprüche über die Gerichte geltend gemacht werden, wenn die Adressen falsch geändert wurden und wichtige Post den Kunden Wochen zu spät erreicht.

(Quelle: DM aktuell Nr.3/93, S.4)

Sicherheitsdefizit durch EDV-Viren

In den letzten Jahren haben fast zwei Drittel der EDV-Verantwortlichen Bekanntschaft mit den Soft- und auch Hardware-Killern gemacht. Dies war das Ergebnis der Sicherheits-Enquete 1992, die von der Fachzeitschrift KES - Zeitschrift für Kommunikations- und EDV-Sicherheit - und dem TÜV Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde.

Irrtum und Nachlässigkeit der Mitarbeiter seien hierbei Ursache für 83% aller Beeinträchtigungen des Datenverarbeitungsablaufs. Auf Platz zwei rangieren technische Defekte und Bedienungsfehler mit knapp 72%. Auch die Unternehmen wären gut beraten, mehr für die Schulung ihres Personals zu tun, da das Ausmaß der durch Viren verursachten Schäden trotz der umfangreichen Prüf-Software 23% betrug. Dagegen spielten Hacking (3%) oder Spionage (1%) nur eine untergeordnete Rolle.

Wenn jedoch ein umfangreicher Datenverlust die Folge von Fehlern und Mängeln war, so hat das seinen Grund im wesentlichen in den „Sündenklassikern“: Nur bei 25% der Abteilungsrechner wird ein Backup durchgeführt, und das Paßwortverfahren ist bei einem Drittel der Anwender sinnlos.

Wer nun glaubt, dies gelte nur für die Schreibkräfte, der irrt. Auch die Manager nehmen die EDV-Sicherheit nicht ernst. Besonders anfällig ist der PC. Im Gegensatz zu früher werden wesentlich mehr sensible Daten auf PCs verarbeitet, dennoch kontrollieren 37% der DV-Verantwortlichen nicht selbst, und 57% besitzen keine technische Sicherheitslösung. Trotz der großen Virengefahr auch bei Standard-Software haben nur 57% der Anwender „Virenfilter“ für ein- und ausgehende Software installiert.

Anpassung eines Standardprogrammes

In zweierlei Hinsicht eine interessante Entscheidung erging Ende letzten Jahres seitens des Landgerichts Stuttgart. Es wurde schon häufig der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag bei Software angesprochen. Trotzdem soll für die genannte Entscheidung einer der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Vertragsarten näher erläutert werden.

Zum allgemeinen Sprachverständnis soll allerdings zunächst festgehalten werden, daß bei einem Kaufvertrag die Sache bereits fertig ist (Beispiel: Anzug von der Stange, Standard-Software) - dagegen muß bei einem Werkvertrag das Werk erst erstellt werden (Beispiel: Maßanzug, Individual-Software).

Ein wichtiger und wesentlicher Unterschied zwischen beiden Vertragsarten liegt im Beginn der Verjährungsfristen. Beim Kauf einer Sache (bzw. einer Software) beginnt die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche nämlich immer mit der Übergabe der Sache. Von diesem Zeitpunkt an verjährt eine Kaufsache nach dem Gesetz in 6 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart war. Anders dagegen im Werkvertragsrecht. Hiernach beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht bei der Fertigstellung, sondern bei der Abnahme des Werkes.

Der Unterschied ist deshalb gravierend, weil der Beginn der Verjährungsfrist durch die fehlende Abnahme des Bestellers (im Kaufvertrag: Käufers) hinausgezögert werden kann. Für den Kunden ist daher ein Werkvertrag immer vorteilhafter als ein Kaufvertrag. Allerdings gibt es durchaus Randbereiche, bei denen beide Verträge nicht mehr auseinandergehalten werden können.

So stritten sich in der genannten Entscheidung vor dem LG Stuttgart die Parteien über die Frage, ob nachträgliche Änderungen und Anpassungen einzelner Programmpunkte es für den Kunden rechtfertigten, einen Individual-Software-Vertrag anzunehmen, der nach Werkvertragsrecht zu behandeln wäre. Dies wurde seitens des Landgerichts verneint, soweit lediglich einzelne Parameter des Programms den individuellen Verhältnissen beim Anwender angepaßt werden müssten. In einem solchen Fall läge der Schwerpunkt einer Standard-Software noch im Kaufrecht. Demgegenüber sei der Erwerb von Standard-Software nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, wenn diese mit individuellen Veränderungen ausgestattet sei (vgl. OLG Köln in NJW 88/2477). Das gelte erst recht, wenn es sich dabei um umfangreiche, individuelle Änderungen und Ergänzungen handele. Insbesondere spreche für die werkvertragliche Gewährleistung die Tatsache, daß Hard- und Software aus einer Hand als vollständige Lösung angeboten würden.

(LG Stuttgart)

Gedrucktes Handbuch

Ein wesentlicher Streitpunkt ist auch oftmals das Handbuch, das von den meisten Software-Anbietern schon deshalb vernachlässigt wird, weil es den Programmierer von der eigentlichen Programmierarbeit ablenkt und ihm, der im allgemeinen kein Autor ist, didaktische Fähigkeiten abverlangt, die er nicht zu erbringen vermag. Wenn sich daher der Software-Autor keine Mühe macht, erstellt er das Handbuch kurzerhand auf Diskette und überläßt es dem ratsuchenden Anwender, sich den auf der Diskette befindlichen Handbuchtext auszudrucken oder nicht.

Das LG Stuttgart entschied, daß ein auf dem Massenspeicher befindliches Handbuch jedenfalls dann nicht das Handbuch ersetze, wenn es keine Übersicht und kein Inhaltsverzeichnis enthalte. Soweit jetzt allerdings Rückschlüsse auf alle Arten von Software gezogen werden sollten, ist Vorsicht geraten. Bei Shareware-Produkten oder Programmen, die sehr günstig angeboten werden (Programme unter ca. DM 50,00) kann es durchaus vertretbar sein, ein Handbuch auf Diskette beizulegen, weil allein der Druck und die Bindung unter Umständen den Verkaufspreis übersteigen könnten. Erst bei teureren Programmen rechtfertigt daher das Fehlen eines gedruckten Handbuchs die Geltendmachung entsprechender Rechte (Wandlung, Minderung).

(LG Stuttgart in NJW-CoR 6/92 S.26)

Fehlende Benutzerhandbücher

In die gleiche Kerbe wie die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart schlug auch die des Bundesgerichtshofs Ende letzten Jahres. Aufgrund der Entscheidung eines Bundesgerichts dürften die Streitigkeiten um die Benutzerhandbücher, die schon einen langjährigen Streit in der juristischen Literatur ausgelöst haben, beendet sein. Kurz und schmerzlos wurde festgestellt, daß es beim Kauf einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage an der Ablieferung fehle, solange die zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörende Lieferung der Hard- und Software-Handbücher nicht erfolgt sei.

(BGH in NJW-CoR 1/93, S.28)

Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes

Eine sehr interessante Entscheidung für Software-Entwickler erging letztes Jahr vor dem Oberlandesgericht München. Ausgangspunkt war ein fehlerhaftes Programm. Der Anwender verlangte den Quellcode, um die entsprechenden Fehlerstellen selbst herausfinden und ändern zu können. Dies wurde ihm seitens des OLG München auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes versagt, da dies nicht Inhalt des Lizenzvertrages sei.

Die Entscheidung ist schon deshalb wichtig, weil Auftragsprogrammierer häufig mit dem Dilemma zu kämpfen haben, daß die Auftragsfirma das Projekt beendet und unter Geltendmachung der Herausgabe des Quellcodes die Weiterentwicklung über die eigene Software-Abteilung durchführen möchte. In einem solchen Fall soll der Programmierer um sein Entgelt geprellt werden, indem ihm durch die fehlende Weiterentwicklung des Produktes der Lohn entgeht. Dem wurde nunmehr ein Riegel vorgeschoben.

Vom heutigen Kenntnisstand aus hat das OLG jedoch nicht recht, weil mit der Einführung des neuen Urheberrechts (vgl. ST-Computer 03/93, S. 122) dem Kunden bei Fehlern ein Decompilerungsrecht zustehen kann.

(OLG München in NJW-CoR 6/92 S. 27)

Unterlassene Datensicherung

Die Anfrage eines Lesers (Herr Dipl.Ing. G.Eckerle) ließ mich eine etwas ältere - aber dennoch gültige Entscheidung - herauskramen.

Es wurde gefragt, ob die Haftung für Folgeschäden aus Software-Fehlern wirksam ausgeschlossen werden kann. Zunächst läßt sich feststellen, daß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die VOR VERTRAGSSCHLUSS dem anderen zugänglich gemacht werden müssen, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Weiterhin kann die Haftung für den Schaden auf ein „angemessenes Maß“ beschränkt werden. Darüber hinaus können Programmierer auch auch für Schäden, die durch mangelnde Datensicherung nach einem Software-Fehler entstanden sind, gemäß der folgenden Entscheidung nicht haftbar gemacht werden:

Grundsätzlich war es bislang nicht sicher, ob ein Software-Hersteller auf Schadensersatz verklagt werden kann, wenn seine Software fälschlicherweise die gesamte Festplatte eines unbedarften Anwenders formatiert. Die Entscheidung des Landgerichts Kleve soll Klarheit in dieser Sache bringen. Ausgangspunkt der Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Vater und Kind besuchten die Mutter in der Firma. Die Mutter war in der EDV des Betriebes zum Zweck der Buchhaltung beschäftigt. Kurz nach Eintreffen hatte der Sohn nichts Eiligeres zu tun, als den alles entscheidenden Ein-/Ausschaltknopf zu betätigen. Die EDV-Anlage stürzte ab, und die Daten ließen sich teilweise nicht wiederherstellen. Die Eltern wurden seitens des Betriebes auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Kleve wies jedoch die Klage ab. In den Entscheidungsgrün-den wies das LG daraufhin, daß es allgemein geboten und üblich sei, daß der EDV-Benutzer - hier die Klägerin - von dem eingegebenen Programm und den gespeicherten Daten Sicherungskopien anfertige. Mit Hilfe dieser Sicherungskopien könne nämlich im Falle des „Abstürzens“ des Programmes, aufgrund welcher Ursache auch immer, die Arbeit mit und an der EDV-Anlage schnell und ohne großen Aufwand wieder aufgenommen werden. Es gehöre zum allgemeinen Risiko eines EDV-Benutzers, daß von ihm eingegebene und gespeicherte Daten beim „Absturz“ eines Programmes neu programmiert werden müßten. Gegen diesen Schaden sichere sich ein EDV-Benutzer daher üblicherweise eben durch Anfertigung von Sicherungskopien ab. Da der Kläger - der Betrieb - derartige Sicherungsmaßnahmen nicht vorgetragen habe, sei der geltend gemachte Schaden unbegründet gewesen. Was lernen wir daraus?

Soweit Hersteller befürchten, sie unterlägen einer nicht abzusehenden Haftung (insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung), da immer die Gefahr besteht, daß eine neue Software plötzlich und unerwartet die Daten des Speichermediums zerstört, können sie nunmehr beruhigt aufatmen. Der Betroffene muß nämlich immer beweisen, daß sein geltend gemachter Schaden nicht darauf beruht, daß er notwendige Sicherungskopien unterlassen hat. Hat er aber Sicherungskopien erstellt, kann der Schaden nur sehr gering sein, und das befürchtete Haftungsrisiko besteht nicht.

(LG Kleve in CR 91/734)

CK



Aus: ST-Computer 05 / 1993, Seite 110

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