Leserbriefe

Mal wieder 1 1/2-zeilig in 1st Word Plus

Da jeden Monat einige Briefe bezüglich des eineinhalbzeiligen Schreibens mit 1st Word Plus eingehen, soll an dieser Stelle exemplarisch ein Leserbrief abgedruckt werden, in dem eine Lösung dargestellt ist. Trotzdem möchte ich darauf hinweisen, daß wir es schon mehrfach an dieser Stelle veröffentlicht haben. Vielleicht hat ATARI irgendwann ein Einsehen und legt ein Beiblatt dieser Textverarbeitung hinzu, in der das Schreiben mit einem Abstand von eineinhalb Zeilen beschrieben wird.

Leserbrief:

Durch Zufall habe ich ein altes ST-Computer-Heft, Mai 88, in die Hände bekommen, in dem ein Leser ausgezeichnet die Vorzüge und Nachteile von 1st Word (Plus) bespricht.

Für eine seiner Forderungen habe ich eine ausgesprochen gangbare Lösung gefunden, nämlich den Ausdruck in anderthalbzeiligen Abständen. Vielleicht wären noch andere ST-Laser an dieser Lösung interessiert.

Ich habe dazu die helle Schrift, die auf dem Drucker ohnehin nicht gut kommt, zweckentfremdet. Vom Installieren des Druckers her kennen wohl die meisten die Drucker-’HEX' Datei und haben sicherlich eine für ihren Drucker auf der Diskette. Diese lädt man sich ein und ändert unter der Überschrift die Zeilen für E und F. Für meinen NX-1000 (entspricht dem ST LC10) sieht das dann folgendermaßen aus:

E, 1B, 32       * Zeilenabstand 1/6 Zoll (F4 an)
F, 1B, 33, 36   * Zeilenabstand 1/4 Zoll (F4 aus)

Da aber nicht alle Drucker die gleichen Befehlssequenzen haben, muß dann wohl jeder sein eigenes Druckerhandbuch zu Rate ziehen. Danach stellt man mit Install.prg eine Druckerkonfiguration her, die man entweder mit einer Kopie von 1st Word auf einer extra Diskette führt, oder es besteht die Möglichkeit, die Konfiguration je nach Bedarf mit Hilfe der Desktop-Menüleiste umzubenennen (die gerade gültige Variante heißt ‘.CFG', die andere nach Wunsch).

Bei gleichmäßigem Gebrauch(!) der 1.5zeiligen Abstände zeigt meine Erfahrung, daß man mit einer Seitenlänge von 47 gut über die Runden kommt.

Charlotte Brückner, CH-4133 Pratteln

GDAT-Line-A-Anmerkung

Es hat mich sehr gefreut, einen ausführlichen Test unserer schnellen Line-A-Grafik unter APL in Ihrer Zeitschrift lesen zu dürfen. Einige Details bedürfen jedoch der Richtigstellung.

  1. Die Programmiersprache APL wird zwar von GDAT vertrieben, Hersteller ist jedoch MicroAPL LTD., London. Wir möchten uns da nicht mit fremden Lorbeeren schmücken.
  2. Zum Ausdrucken eines Bildschirmauschnittes, wie im Beispiel (8) beschrieben, ist es nicht nötig, eine Variable zu initialisieren. Die erste Zeile des Beispiels kann also ersatzlos entfallen.
  3. Die Textblt-Routine arbeitet mit den drei Systemzeichensätzen des ATARI, nicht mit dem APL-Zeichensatz. Sie unterscheidet sich von der ursprünglichen Line-A-Routine nur dadurch, daß sie auch Textstrukturen (Vektoren und Matrizen) verarbeiten kann.
  4. Es stimmt, daß hei der Benutzung der Line-A die sichere APL-Umgebung verlassen wird. Dies liegt aber in der Natur der Line-A, die auf der untersten Ebene der Betriebssystemgrafik angesiedelt ist.
  5. Einzelne Line-A-Aufrufe können tatsächlich nicht unterbrochen werden. Dies ist jedoch auch recht unsinnig, da selbst komplexe Operationen wie das Zeichnen von über tausend Vektoren nur Sekundenbruchteile in Anspruch nehmen. Dies ist eine Zeitspanne, die kaum ausreicht, die Finger auf die passenden Tasten zu bekommen. Zwischen den Aufrufen einzelner Line-A-Funktionen ist eine Unterbrechung jederzeit möglich.

Ich bitte darum, diese Punkte nicht als Mäkelei am Artikel mißzuverstehen. Der Autor hat sich sehr eingehend mit der Materie beschäftigt und die wesentlichen Eigenschaften unserer Line-A Bibliothek korrekt und einfühlsam beschrieben. Weiter so!

M. Burkhardt, Geschäftsführer der gdat mbH, Bielefeld

Preiswerte Fremdtastaturen und 1 Megabyte im STFM

Ihre Antwort auf den Leserbrief von Herrn Gert Korn in Heft 4/89 hat mich doch etwas verwirrt, da Sie schreiben, zu vergleichbaren Preisen wie denen der Tastaturkappen der Fa. RTS-Elektronik seien schon AT-Tastaturen zu bekommen. Dagegen nennen Sie in Ihrem Bericht in Heft 12/88 bezüglich Fremdtastaturen am ST Preise von ca. DM 250, und aufwärts. Gibt es also noch günstigere Fremdtastaturen (für mich als vielschreibenden Studenten natürlich interessant), die entsprechend kompatibel sind?

Eine andere Frage: Ich möchte meinen 520STFM auf ein MEGA aufrüsten. Könnten dabei Probleme mit Soft- und Hardware auftreten?

Mathias K., 2408 Stendorf

Red.: Zunächst mal muß natürlich eins gesagt werden: Die Leserbriefe werden meist nicht von den Mitarbeitern der Redaktion beantwortet, die auch die dazu passenden Artikel schreiben, da dies organisatorisch kaum machbar ist. Zu der Aussage, daß es günstige AT-Tastaturen unter 250, DM gibt, stehe ich trotzdem, auch wenn ich Ihnen aus Wettbewerbs gründen keinen Händler nennen darf. Ein Tip: Schauen Sie einmal in unseren Anzeigenteil, oder, falls Sie dort nichts finden, nehmen Sie sich am besten einmal eine oder zwei MS-DOS- oder Elekronik-(Computer )-Zeitschriften vor. Beachten Sie aber, daß Sie diese Tastaturen nicht direkt an den ST anschließen können. sondern daß noch die entsprechende Hardware nötig ist, um diese Tastatur anzupassen.

Feste Returns anstatt Spaces in Wordplus

In Ihrer Antwort auf den Leserbrief ‘Feste Spaces in Wordplus’ von Herrn Trolldenier in der ST-Computer 5/89 geben Sie ein verblüffend einfaches Rezept zur Neuformulierung von ASCII-Texten in Wordplus an.

Ich habe es ausprobiert mit Texten, die ich mit Signum2 erstellt und als ASCII-Files abgespeichert hatte. Es funktioniert tatsächlich: Wenn man ‘Space durch Space' ersetzt, macht Wordplus variable Textzwischenräume daraus. Trotzdem ist nur die Hälfte des Problems gelöst, denn leider betrachtet Wordplus jede Zeile des ASCII-Textes als separaten Absatz und macht daher eben keinen flüssigen Zeilenumbruch. Der Versuch, ‘Return' durch 'Return' zu ersetzen, ist von vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil man mit 'Return' sofort aus dem Menüpunkt ‘Ersetzen' herausfliegt. Können Sie auch hier eine so schon einfache Lösung vorschlagen?

Dr. Dietrich P., Röhm Gmbh, 6100 Darmstadt

Red.: Ja! Die Lösung ist ganz einfach: Auf der PD Disk 78 befindet sich ein Programm, das CON_WP heißt und in Nullkommanichts Ihren Text umsetzt.

Kopierschutzfrage - BERICHTIGUNG

Bei der Durchsicht der ST-Computer Mai 1989 bin ich auf den Leserbrief von Herrn Wietschorke aus Karlsruhe und Ihre Antwort hierzu gestoßen. Da ich als Jurist, der gerade auf dem Gebiet "Kopierschutz von Computerprogrammen” promoviert, mit diesem Thema zur Zeit intensiv befaßt bin. mochte ich zu Ihrer Antwort Stellung nehmen. Meines Erachtens ist die von Ihnen gegebene Auskunft teilweise fehlerhaft und könnte bei Rechtsunkundigen zu Fehleinschätzungen führen, die ihrerseits juristische Konsequenzen auslösen können.

Zutreffend sind die Ausführungen insoweit, als Sie darauf hinweisen, daß teilweise Verkaufsbedingungen zugrundegelegt werden, in denen sich die Anwendung des gekauften Programms auf den lizensierten Erwerber beschränkt. Dies ist zum Beispiel gerade bei SIGNUM!2 der Fall, bei dem das Softwarehaus eine Anwendung nur durch den Käufer erlaubt, so daß das von Herrn Wietschorke gewünschte und von Ihnen begrüßte Verfahren nicht möglich ist.

Falsch jedoch ist Ihre Aussage, Software könne wie ein Buch behandelt werden, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um PD-Programme handelt, auf die das Urheberrecht nicht anwendbar ist. Im folgenden möchte ich versuchen, die Vorschriften des Urheberrechts (UrhG) allgemeinverständlich zu erläutern, soweit sie für die aufgeworfene Frage von Belang sind. Jeder Urheber wird durch das UrhG insofern geschützt, als ihm die Verwertungsrechte nach §§ 15 bis 24 UrhG zustehen. Als wichtigstes Recht im Bereich der Software ist hier das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG zu nennen. Vervielfältigung in diesem Sinne ist nicht nur das Erstellen einer Sicherungskopie, sondern schon das Laden des Programmes in das RAM des Rechners. Hieraus folgt, daß eine “buchartige” Benutzung von Software nur dann zulässig ist. wenn die Vielzahl von Benutzern hierzu befugt ist. Nach dem System des UrhG ist dies aber nur der Käufer. Diesem wird nämlich durch den Kauf gemäß § 31 Abs. I UrhG das Nutzungsrecht eingeräumt, und zwar in der Regel (bei Standardsoftware) das einfache Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG. Dieses Nutzungsrecht erlaubt dem Käufer, das Programm neben dem Urheberrechtsinhaber und anderen Nutzungsberechtigten im vertraglich geregelten Rahmen zu nutzen. Ein Recht der Weitergabe kann hieraus jedoch mehr abgeleitet werden! § 34 Abs. I UrhG schreibt vor, daß das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden kann und der Verkäufer diese Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Ohne konkret auf die Frage von Treu und Glauben eingehen zu wollen, kann man das wirtschaftliche Interesse des Urhebers nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben ansehen.

Hieraus folgt, daß die von Ihnen erwähnte “buchartige” Nutzung immer dann ein Verstoß gegen das UrhG darstellt, wenn dem Käufer die Berechtigung zur Weitergabe nicht ausdrücklich vertraglich eingeräumt wurde. Dies ist aber meines Wissens bei Standardsoftware regelmäßig nicht der Fall.

Es darf hier auch nicht übersehen werden, daß ein Buch, welches weitergegeben wird, keine Vervielfältigung erfährt. Da aber ein Computerprogramm nach § 16 UrhG bereits dann vervielfältigt wird, wenn es in den Arbeitsspeicher eingelesen wird, verbietet sich im Hinblick auf das UrhG eine Gleichbehandlung von Büchern und Software.

Wegen der Strafvorschrift der § 106 UrhG, der eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für die unerlaubte Weitergabe und Benutzung urheberrechtlich genutzter Werke vorsieht und somit sowohl Käufer als auch unberechtigten Benutzer bedroht, mochte ich Sie bitten, Ihrer Stellung eine Korrektur anzufügen, zumal Ihr Magazin auch von Jugendlichen gelesen wird, die sich teilweise über die Rechtsfolgen ihres Handelns noch nicht bewußt sind und bei falscher Auslegung ihrer Ant wort sich unbewußt einer Gefahr aussetzen würden. Die zivilrechtlichen Folgen dürften ebenfalls nicht unbeachtlich sein.

R.-Ref.Derk U. B., Ludwigshafen

Red.: Wir bedanken uns hiermit sehr herzlich für die fachkundige Rechtsbelehrung in diesem auch in der Rechtswelt noch sehr neuen Gebiet und kommen gerne dem Wunsch der Veröffentlichung nach. Vielleicht bemerken dabei auch diejenigen Jugendlichen, die völlig bewußt(!) raubkopieren, welche Folgen dies für sie haben kann. Die Tatsache, daß es ‘heute jeder' macht, legalisiert cs nicht, sondern verschleiert höchstens eine Straftat. Die oben angesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr sollte eigentlich genug Abschreckung sein!



Aus: ST-Computer 10 / 1989, Seite 181

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