Juristische Anwendungsprogramme

Teil I.

Der gegenwärtige Stand der Unterstützung juristischer Arbeit durch Computer in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern

Der Erfolg des Atari ST Computers hängt entscheidend davon ab, ob er sich neben Heimanwendungen auch im wissenschaftlichen und geschäftlichen Bereich durchsetzen kann. Während im wissenschaftlichen Bereich eher die Leistungsfähigkeit der Hardware im Vordergrund steht - wo sich der Atari ST nicht zu verstecken braucht - hängt der Einsatz im geschäftlichen Bereich überwiegend von der zur Verfügung stehenden Software ab. In letzter Zeit sind mehrere juristische Anwendungsprogramme auf den Markt gekommen, die überwiegend den Anspruch erheben, den Juristen bei seiner Arbeit zu unterstützen: Die Fundstellendateien BGH-DAT und WEHRDAT, Programme für Rechtsanwälte zur Erstellung von Mahnbescheidsanträgen und zur Kostenabrechnung, sowie Textmuster in den Bereichen Unfall-, Familien-, Miet- und Prozeßrecht. Vorwiegend an Jurastudenten und Rechtsreferendare wendet sich dagegen die JURA-Lern- und Definitionskartei als Computerversion für den Atari ST. Es ist daher Zeit für einen ersten Vergleich anhand der Frage, ob diese Programme professionellen Ansprüchen standhalten. Zu diesem Zweck wird in diesem Heft zunächst eine Einführung in die Möglichkeiten der Unterstützung juristischer Arbeit durch den Computer gegeben. Im Anschluß daran sollen in den nächsten Heften die verschiedenen Programme einzeln vorgestellt werden. Genausowenig, wie es eine einheitliche juristische Arbeitsweise gibt, gibt es einen einheitlichen Standard der Unterstützung dieser Arbeit durch Computer. Es erscheint mir daher sinnvoll, zumindest grob zwischen den Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Richtern und Verwaltungsjuristen zu unterscheiden. Im Anschluß daran werden die Einsatzmöglichkeiten des Computers in der juristischen Ausbildung dargestellt.

Rechtsanwalt

Von den 115.000 am 1.1.1986 in der Bundesrepublik erwerbstätigen Juristen arbeiteten 48.700 als Rechtsanwälte, 35.000 als Verwaltungsjuristen bei Bund, Ländern und Kommunen, 21.000 in der Justiz und 12.000 in der Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund scheint es mir gerechtfertigt, zunächst das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts ins Auge zu fassen.

Die knapp 50.000 Rechtsanwälte in der Bundesrepublik arbeiten in ca. 23.000 Rechtsanwaltskanzleien. Davon sind nach Schätzungen von Experten gegenwärtig weniger als 2000 Kanzleien zumindest teilweise mit Computern ausgestattet (1). Bei den Computern überwiegen - bis auf wenige große Kanzleien - Lösungen mit Personalcomputern. Die Zahl der angebotenen Rechtsanwaltsprogramme liegt bei ca. 23. Davon sind ca. 14 integrierte Programme. Unter integrierten Programmen versteht man Softwarepakete, die modulweise die wesentlichen Arbeitsbereiche eines Anwaltsbüros abdecken und Schnittstellen zur Datenkommunikation zwischen den einzelnen Modulen enthalten.

Für den Atari-ST-Standard gibt es derzeit noch kein integriertes Anwaltsprogramm. Von Joachim Fiedler werden derzeit folgende Einzelprogramme vertrieben: Programm zur Erstellung von Mahnbescheidsanträgen (MBxx. PRG Vers. 1.3),in der Version 1.3s für Vordrucke der Hans-Soldan-Stiftung, 99.- DM; Textmuster -Ordner für IST-Word bzw. Wordplus in den Bereichen Prozeß-, Unfall-, Familien-und Mietrecht, 49,- DM; BRAGO- und Gerichtskostentabelle als ACC-Programm (BRAGOGK.ACC), gegen Diskette zzgl. 7 DM,- (2).

Kurz vor der Fertigstellung soll die Datenbank KANZLEI stehen, bei der es sich um eine ADIMENS ST-Applikation handelt. Es soll sich dabei um eine “Mandanten- und Prozeßverwaltung mit Gebührenabrechnung” handeln. Der Preis soll 149,- DM betragen (3).

Auf beide Programme wird in einem der nächsten Hefte ausführlich eingegangen werden. Wenn eines der Programme zu diesen Preisen mit herkömmlichen Programmen vergleichbare Leistungen bieten könnte, müßte es nach menschlichem Ermessen ein Renner werden. Rechtsanwälte sind äußerst preisbewußte Investoren. So ist der Markt für Rechtsanwaltsprogramme sehr schwierig. Die Anbieter für Rechtsanwaltssoftware dürfen sich zu den Marktführem rechnen, wenn sie über 200 Installationen vorweisen können. Dies macht deutlich, daß der eigentliche Durchbruch der elektronischen Datenverarbeitung im Rechtsanwaltsbüro noch bevorsteht. Es ist müßig, in diesem Zusammenhang zu fragen, ob diese Branche im Vergleich zu anderen freien Berufen “rückständig” ist. Neben den auf der subjektiven Ebene angesiedelten Vorbehalten gerade älterer Rechtsanwälte und Mitarbeiter in Anwaltsbüros (sog. “Akzeptanzproblem”) wird die Entscheidung über den Einsatz von Computern letztlich von betriebswirtschaftlichen Kosten-/Nutzenanalysen abhängen. Der Einsatz von Computern ist für den Rechtsanwalt zunächst eine Rationalisierungsinvestition. Während sich die Kosten relativ genau beziffern lassen, nämlich für die Geräte, also den Rechner, Eingabegeräte (Tastatur, evtl. "Maus”), Ausgabegeräte (Drucker), externe Speicher (Festplatten etc.) und weitere Peripheriegeräte (Monitor, Akku-stikkoppler, Modem) (=sog. Hardware), das Programm (sog. Software), Wartungsund Schulungskosten. Postgebühren bei Datenfernübertragung, Gebühren für Mailbox oder Jurisanschluß, ist der Rationalisierungsgewinn nicht exakt abschätzbar (Einsparung zusätzlicher oder Entlassung bisheriger Mitarbeiter, mehr Freizeit oder größerer Mandantenstamm des Anwalts, Einsparung externer Buchhaltungs- und Steuerberatungskosten), vorallem, wenn zugleich eine Verbesserung der Qualität der juristischen Arbeit angestrebt wird.

Angesichts stagnierender Umsätze der Anwälte und immer günstigerer und leistungsfähigerer Hardware wird der Einsatz von EDV in den nächsten Jahren zunehmend auch für mittlere und kleine Anwaltskanzleien interessant werden.

Zudem werden Berufsanfänger, die weder im öffentlichen Dienst noch in einer Anwaltskanzlei eine Anstellung finden, sich als Rechtsanwalt selbständig machen -schon um ihre juristische Qualifikation zu erhalten und Berufserfahrung zu sammeln. Die Ertragslage neugegründeter Rechtsanwaltsbüros wird es zumindest in der Anfangsphase kaum zulassen, Büroangestellte zu entlohnen, so daß deren Aufgaben vom Rechtsanwalt miterledigt werden müssen. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung kann hier mit dazu beitragen, die Ergebnisse der Arbeit dennoch professionell aussehen zu lassen.

Integrierte Anwaltssoftware unterstützt den Betrieb einer Anwaltskanzlei gegenwärtig in folgenden Bereichen:

a. Die Aktenverwaltung

Die Basis jedes integrierten Rechtsanwaltsprogrammes ist die Mandanten-und Aktenverwaltung. Bei der Aufnahme eines neuen Mandates wird der Akte eine in der Regel automatisch fortlaufende Registernummer zugeteilt, der die Stammdaten des Verfahrens zugeordnet werden. Die Registernummer dient der Verknüpfung der einzelnen Module des Anwaltsprogrammes untereinander. Von dort aus kann dann rasch auf die Stammdaten zugegriffen werden. Der Organisation des Betriebsablaufes dient zusätzlich eine mehr oder weniger ausgefeilte Termin Verwaltung, die Mandanten- und Gerichtstermine, Fristen und Wiedervorlagen speichert.

b. Anwaltliche Routinetätigkeit

Zur Unterstützung anwaltlicher Routinetätigkeiten, die im wesentlichen nach dem gleichen Schema, insbesondere mit fast gleichlautenden Schreiben, ablaufen, gibt es besondere Programmteile, die aus vorformulierten Texten mit variablen Platzhaltern bestehen. Nach Eingabe der Registemummer werden diese Platzhalter aus den Stammdaten der Aktenverwaltung und der Buchhaltung aufgefüllt. Durch die Verknüpfung mit dem Terminkalender ist eine sog. “Stapelverarbeitung" möglich. In diesem Fall wird beim Erreichen eines vorherbestimmten Termines und vorher festgelegter Umstände (beispw. Nichtoder nur Teilzahlung des Gegners) der nächste Verfahrensschritt durch Ausdruck des entsprechenden Textes (beispw. Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides) eingeleitet. In der Praxis werden solche “Routineprogramme” für die Bereiche Mahn- und Zwangsvollstreckung und Verkehrsunfallbearbeitung angeboten.

c. Textbe- und -Verarbeitung

Die Textverarbeitung ist sicherlich die häufigste Anwendung im Anwaltsbüro. Sie läßt sich wiederum unterteilen in die Erstellung von Texten, die für den Einzelfall formuliert wurden (beispw. Klageschrift) und die Arbeit mit vorformulierten Textbausteinen (4), die ebenfalls variable Platzhalter enthalten können. Derartige vorformulierte Textblöcke ersetzen u.a. die in allen Anwaltspraxen geläufigen sog. “Rotzettel”.

Natürlich sind auch Mischformen zwischen beiden Varianten möglich. Beispielsweise kann der Aufbau einer Kündigungsschutzklage durch ein Skelett aus Textbausteinen, die z.B. rechtliche Ausführungen zur Beteiligung des Betriebsrats bei einer Kündigung nach _ 102 BetrVG oder zu den Grundsätzen der Sozialauswahl (_ 1 Abs. 3 KSchG) enthalten, strukturiert werden. Die besonderen Umstände des Einzelfalles können dann mit individuellen Formulierungen unter diese “Obersätze” subsumiert werden.

d. Rechentätigkeiten

Beim Rechnen ist der Computer in seinem Element. In engerem Sinne juristische Rechenprogramme, die als Standardsoftware vertrieben werden, finden sich nur im Bereich des Unterhaltsrechts und - soweit ersichtlich - auch nur als Zusatzmodule, so daß nicht auf bereits anderweitig gespeicherte Daten zurückgegriffen werden kann.

Wesentlich ausgefeilter sind dagegen regelmäßig die Buchhaltungsprogramme. Rechtsanwälte brauchen nur eine einfache Einnahme/Überschuß-Buchfiihrung zu betreiben. Diese kann durch die Computerunterstützung im Hause betrieben werden, so daß die mitunter erheblichen Kosten für eine externe Buchhaltung gespart werden können, zumal auch im letzten Falle die notwendigen Belege systematisch geordnet werden müssen. Die hier liegenden Einsparungsmöglichkeiten, die nur mit geringem eigenen Mehraufwand verbunden sind, tragen erheblich dazu bei, daß sich die Einführung der EDV im Anwaltsbüro amortisiert. Mit der Finanzbuchhaltung ist regelmäßig die Mandantenbuchhaltung verknüpft, in der die Buchungen nach Mandanten spezifiziert werden. Die Mandantenbuchhaltung wiederum liefert die Daten für die computerunterstützte Honorar- und Kostenabrechnung.

e. Statistische Auswertungen

Die computerunterstützte Buchhaltung ermöglicht zugleich eine relativ schnelle betriebswirtschaftliche Auswertung, die schon wegen der Umsatzsteuer regelmäßig monatlich vorgenommen wird. Die betriebswirtschaftliche Auswertung ist nicht nur in der Lage, die Umsatz-, Kosten- und Ertragsentwicklung innerhalb eines Zeitraumes transparent zu machen. Je nach Zuordnung der Registernummer zu Sachbearbeitern oder Referaten ist auch eine Feinanalyse möglich. Von dieser Möglichkeit wird jedoch - gerade bei Sozietäten - in sehr unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht.

f. Vertragsgestaltung

Module für den Notariatsbereich sind erst in jüngster Zeit auf den Markt gekommen. Auch hier geht es einmal um rein organisatorische Aufgaben, nämlich die Verwaltung der laufenden und abgeschlossenen Vorgänge in der Urkundenrolle.

Zum anderen bietet es sich an. Textblöcke und Textbausteine für den Schriftverkehr und für häufig wiederkehrende Vertragsgestaltungen (z.B. Grundstückskaufvertrag) zu speichern (5).

Das Vorhandensein und die Qualität dieses Programmteiles kann als Indikator für die Qualität des Gesamtprogrammes herangezogen werden, weil hier deutlich wird, in welchem Ausmaß der Anbieter über die allgemein üblichen Standardanwendungen hinaus auf spezifisch juristische Bedürfnisse eingeht.

g. Datenbank

Die meisten Anwaltsprogramme enthalten als Option auch ein Datenverwaltungsprogramm, in dem der Rechtsanwalt Rechtsprechung und Literatur entsprechend seinem jeweiligen Anwendungsgebiet speichern und verwalten können soll. Diese Module leiden regelmäßig unter drei Mängeln: Zum einen sind die Eingabefelder (“Masken”) nicht auf juristische Besonderheiten abgestimmt. Das gilt insbesondere für Rechtsprechungsnachweise einschließlich der Zuordnung mehrerer Instanzen bzw. Fundstellen. Zum zweiten gibt es wenige Programme, die sowohl eine Verschlagwortung der Dokumente zulassen und darüberhinaus auch eine Volltextrecherche zulassen (6). Schließlich fehlt entweder eine Übergabemöglichkeit an die im Anwaltsprogramm enthaltene Textverarbeitung, so daß weder der Nachweis selbst noch in Verbindung damit gespeicherte Exzerpte, Leitsätze oder anderer Text in mit der Textverarbeitung erstellte Texte direkt übernommen werden können, oder die Übernahme ist nur als ASCII-Datei möglich (was regelmäßig eine “Nachbehandlung” des übernommenen Textes nötig macht) (7). Als einfacher "Karteikasten” zum Nachweis von Fundstellen sind diese Optionen aber zu teuer.

Im übrigen muß die Literatur und Rechtsprechung erst einmal in der Datenbank gespeichert werden. Es ist verwunderlich, daß bisher noch kein Anbieter auf die Idee gekommen ist, in regelmäßigen Abständen eine Literatur- und Rechtssprechungsübersicht - und sei es auch nur zu bestimmten Rechtsgebieten - zu ver-

treiben. Wieviel Arbeit könnte gespart werden, wenn beispielsweise die NJW-Leitsatzkartei (8) auf Diskette erhältlich wäre, von den erheblich differenzierteren Suchmöglichkeiten einmal abgesehen. Einen ersten Schritt in diese Richtung bildet die Fundstellendatei “BGH-DAT”, die von Richtern des BGH herausgegeben und vom Carl Heymanns Verlag vertrieben wird. Damit wird jedoch fast ausschließlich die Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen dokumentiert. In Relation zu diesem beschränkten Umfang erscheinen die Kosten für diese Datenbank zunächst einmal als zu hoch (9).

Einen zweiten hoffnungsvollen Schritt -ebenfalls vorerst nur für den Atari ST-Standard - bildet die Fundstellendatei "WEHRDAT”(10). Auf beide Programme wird in einem der folgenden Beiträge detailliert eingegangen.

Richter und Staatsanwälte

Im Justizbereich lassen sich mehrere typische Einsatzgebiete der elektronischen Datenverarbeitung ausmachen: Die Unterstützung des Geschäftsablaufes bei den Geschäftsstellen, die Bearbeitung ursprünglich richterlicher Routinetätigkeiten, die weitgehend an die Rechtspfleger delegiert wurde, die Textbe- und -Verarbeitung, Rechentätigkeiten und statistische Zwecke.

a. Die Unterstützung des Geschäftsablaufes bei den Geschäftsstellen

Das Institut für Datenverarbeitung im Rechtswesen der Gesellschaft für Datenverarbeitung und Mathematik mbH Bonn (GMD) hatte 1976 ein Konzept zur Unterstützung des gerichtlichen Geschäftsbetriebes durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung entwickelt, das zuerst am Amtsgericht Wiesbaden und am Landgericht Frankfurt (später auch dort am Amtsgericht) erprobt wurde. Ab 1979 übernahm das Hessische Justizministerium die Pilotanwendungen. Das Programm AUGe (=Automationsunterstützung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb) dient zur Verwaltung der anhängigen Verfahren (Verfahrenseingang, -änderung und -ergänzung, Aktenkontrolle, Fristen- und Terminverwaltung sowie der Erstellung von Ladungen, Versäumnisurteilen und Kostenrechnungen. Außerdem wird der Verfahrensabschluß erfaßt und der Zählkartendatensatz erstellt. Die Leitungsebene der Gerichte hat einen jederzeitigen Zugriff auf aktuelle Daten über Geschäftsanfall und Erledigungen. In eine ähnliche Richtung zielen die Arbeiten an dem Programm SOJUS (=Software für Geschäftsstellen und Kanzleien in der Justiz). Die computerunterstützte Geschäftsstellenverwaltung ist heute nicht mehr auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt, auch Straf- und Verwaltungsgerichte aller Instanzen sowie die Staatsanwaltschaften machen von ihr Gebrauch. In beiden Fällen handelt es sich um Anlagen der mittleren Datentechnik. Für den Richter oder den Staatsanwalt ist diese Entwicklung nur deswegen von Bedeutung, weil die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfügungen von ihm in “computergerechter'’ Form getroffen werden müssen.

b. Bearbeitung ursprünglich richterlicher Routinetätigkeiten

Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland das automatisierte Mahnverfahren gern. _ 689 ZPO eingeführt. Auch in anderen Bundesländern wurden die Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Führung des Schuldnerverzeichnisses auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt. Diese Anwendungen sind mit einer EDV-unterstützten Namenskartei beim Registergericht verbunden und fertigen Ausdrucke für die Industrie- und Handelskammern. Darüberhinaus gibt es in unterschiedlichem Ausmaß Anwendungen in Grundbuchsachen, in Zwangsversteigerungs- und Konkursverfahren, also in Bereichen, die großenteils gern. _ 3 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind, sowie in Landwirtschaftssachen und in Familiensachen. So gibt es beispielsweise Verfahren für die computergestützte Festsetzung des Regelunterhaltes (_ 642a ff. ZPO) und die Unterhaltsabänderung nach _ 641 ZPO. Stellenweise sind diese Anwendungen mit den vorstehend beschriebenen Verfahren zum computergestützten Geschäftsstellenablauf verbunden (11).

c. Textbe- und -Verarbeitung

An den Landgerichten sowie an Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten werden häufig Textverarbeitungsautomaten eingesetzt. Beispielhaft ist auch das Arbeitsgericht Ludwigsburg, wo die elektronische Textverarbeitung in der Rechtsantragstelle, bei richterlichen Verfügungen und Anschreiben sowie für die Protokollierung der Güte- und Kammerverhandlung eingesetzt wird. Bei einigen Gerichten wird auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Absetzung von Urteilen auf gespeicherte Textbausteine zurückzugreifen; dies gilt insbesondere für Asylverfahren, Numerus-clausus-Verfahren, in Familien- und Verkehrsstrafsachen. Grundsätzlich ist die Verwendung von Textbausteinen für die Abfassung von Urteilen zulässig. In der von den Richtern Unterzeichneten Urschrift müssen jedoch sämtliche Textbausteine entsprechend der gewünschten Endfassung ausformuliert sein.

Die elektronische Datenverarbeitung ermöglicht über das reine Abrufen von Textbausteinen hinaus ihre Gliederung und Sortierung nach jedem erdenklichen Gesichtspunkt. Als vergleichsweise einfache Anwendung kommt die Speicherung und Gliederung eines Sachverhaltes in einer Textdatei unter den Punkten “Unstreitiges/ Klägervortrag/Beklagtenvortrag” in Betracht. Diesem Sachverhaltsteil mit Bezugnahmen auf die Gerichtsakte kann zugleich ein Bew ertungsteil in Form der Entscheidungsgründe angehängt w erden. Notwendige Ergänzungen und Korrekturen, die sich aus dem weiteren Schriftwechsel der Parteien oder der mündlichen Verhandlung ergeben, können problemlos eingefügt werden.

Bietet die elektronische Datenverarbeitung schon bei der Aufarbeitung eines "normalen” Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung Vorteile durch Zeitersparnis und bessere Durchdringung des Stoffes, so gilt dies umso mehr bei komplexen Großverfahren. In der juristischen Literatur ist dies insbesondere für Wirtschaftsstrafverfahren aus der Sicht des Staatsanwaltes dokumentiert (12). Hier wird die Synthese zwischen den Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung für die juristische Arbeit noch deutlicher: In einem ersten Arbeitsschritt wird mit Hilfe eines Datenbankprogrammes eine Aktendokumentation angelegt. Dabei geht es zunächst nur um die Erfassung des Sachverhaltes im Hinblick auf ein etwaiges strafbares Verhalten. In einem zweiten Schritt wird der Sachverhalt nach juristischen Kriterien aufgearbeitet. In einem ersten Teilschritt erfolgt die Gliederung des Textes, wobei es beliebig ist, ob es sich um eine Anklageschrift, eine Einstellungsverfügung oder ein Urteil handelt. In einem zweiten Teilschritt wird diese Gliederung aus der Aktendokumentation aufgefüllt. Das Ziel der Zeitersparnis und der besseren Durchdringung des Sachverhaltes wird einmal dadurch erreicht, daß die gespeicherten Daten nach den verschiedensten Kriterien (Täter, Opfer, Zeitraum der Handlung, Schadenshöhe) selektiert werden können. Die Benutzung sog. “integrierter” Software, also miteinander verbundener und austauschfähiger Einzelprogramme wie z.B. Datenverwaltung, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, graphische Darstellungen von Zahlen gestattet den reibungslosen Transfer von Daten aus der Datenbank in die Textverarbeitung. Rechenaufgaben können von der Tabellenkalkulation wahrgenommen werden: das Ergebnis kann schließlich durch Torten- oder Balkendiagramme graphisch dargestellt werden.

Für diese Tätigkeiten wären sicherlich auch Atari ST-Computer mit entsprechenden Anwendungsprogrammen einsetzbar. Für die Textverarbeitung in der Justiz wäre - ebenso wie in größeren Anwaltskanzleien - die Netzwerkfähigkeit eine unabdingbare Voraussetzung. Hierüber gibt es aber noch keine publizierten Praxiserfahrungen. Gleiches gilt über den Einsatz "integrierter” Programme wie VIP Professional an Einzelarbeitsplätzen (13).

d. Rechentätigkeiten

Richter haben auch schon vor der Erfindung des Computers rechnen müssen. Durch die elektronische Datenverarbeitung werden ihnen jedoch auch komplizierteste Berechnungen leicht gemacht. Das gilt nicht nur für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und des Versorgungsausgleiches, sondern beispielsweise auch für die Zinsvergleiche bei der Prüfung (sittenwidriger) Konsumentenratenkredite über die Quotenberechnung im Konkursverfahren bis hin zum Kostenrecht (“Baumbachsche Formel”). Soweit ersichtlich, existieren entsprechende Programme bislang nur für MS-DOS-Computer (14).

e. Statistische Zwecke

Ganz andere Zwecke verfolgt dagegen das Projekt JUSTIS (=Justizstatistik~Informationssystem). Neben den Zählkartendaten werden “Personalstatistiken und justizrelevante Sekundärdaten aus dem Umfeld der Gerichte“ in JUSTIS gespeichert. JUSTIS gibt u.a. Auskunft über den Verfahrensinhalt von Prozessen, über die Kategorie der Parteien, die Anzahl der Termine mit oder ohne Beweisaufnahme und über die Gerichtskosteneinheit. Auch hier handelt es sich um ein Vorhaben auf der Ebene der mittleren Datentechnik, das in diesem Zusammenhang nicht weiter interessiert.

f. Datenbanken

Hier gilt das bereits beim Arbeitsfeld des Rechtsanwalts Ausgeführte entsprechend.

Verwaltung

Auf den EDV-Einsatz im Verwaltungsbereich einzugehen, würde den Rahmen der vorliegenden Abhandlung sprengen, zumal es sich in der Regel um zentralisierte Datenverarbeitung handelt. An dieser Stelle sei daher nur darauf hingewiesen, daß die EDV in der Verwaltung - ebenso wie im privatwirtschaftlichen Bereich - in unterschiedlich starkem Maße eingesetzt wird. Hauptanwendungsgebiet ist hier weniger die Unterstützung der juristischen Arbeit im engeren Sinne, sondern vorwiegend die des Geschäftsablaufes durch Speicherung personenbezogener Stammdaten in der Leistungsverwaltung. Am weitesten fortgeschritten ist der EDV-Einsatz naturgemäß im Registerbereich (beispw. Bundeszentralregister, Einwohnermeldeämter) und in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs insbes. durch Rechenzentren (beispw. Steuer- und Gebührenbescheide, Landesämter für Besoldung und Versorgung).

Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Arbeitsfeldern und der Zugriff auf externe Datenbanken

Eine Betrachtung der Unterstützungsmöglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung für die juristische Arbeit wäre unvollständig, wenn nicht auch die neuen Kommunikationsmögli chkeiten betrachtet würden.

Hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, erscheint mir müßig, da dieses Thema auch für Juristen bereits umfassend aufgearbeitet ist (15).

Bei den Kommunikationsdiensten soll nur darauf hingewiesen werden, daß Micro-computer sowohl - wenn auch mit unterschiedlichem finanziellen Aufwand - mit Telex als auch mit Teletex verknüpft werden können, wobei Teletex schon aus finanziellen Gründen der Vorzug zu geben ist. Telefax kommt im juristischen Bereich allenfalls dort in Betracht, wo nicht nur Texte, sondern auch Zeichnungen schnell übertragen werden müssen. Die Einsatzmöglichkeiten für Bildschirmtext im Anwaltsbereich sind umstritten und spielen zumindest gegenwärtig noch keine bedeutende Rolle (16). Als ein Anwendungsbeispiel sei die Entscheidungssammlung des Alfred Metzner Verlages zur Schmerzensgeldrechtsprechung genannt (17).

Eine zunehmende Bedeutung erlangt dagegen das Angebot an externen Datenbanken für Juristen (18). An erster Stelle ist hier JURIS zu nennen (19). In JURIS sind zur Zeit über 560.000 Dokumente gespeichert. Die Rechtsprechungsdatenbank mit über 230.000 Dokumenten dokumentiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der fünf obersten Bundesgerichte, soweit diese veröffentlicht sind. Ab dem Jahr 1976 ist auch die veröffentlichte Instanzrechtsprechung erfaßt, wobei die arbeitsrechtlich oder sozialrechtlich bedeutsame Rechtsprechung der Instanzgerichte bis 1954 dokumentiert wird. Daneben werden auch unveröffentlichte Entscheidungen nachgewiesen. soweit sie Juris zugänglich gemacht wurden. Abrufbar sind die Leitsätze der Urteile und/oder leitsatzähnliche Kurzfassungen sowie die Fundstellen. Bei Entscheidungen des BFH ist der Volltext gespeichert. Die Literaturdatenbank enthält ebenfalls über 230.000 Nachweise von Veröffentlichungen in 160 Fachzeitschriften seit 1976. Abrufbar sind hier ebenfalls kurze Zusammenfassungen oder Gliederungen sowie die Fundstelle. Die Normendatenbank enthält z.Z. zwei Drittel aller Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im vollen Wortlaut. Für die Benutzung sind seit Anfang Februar 1987 die Gebiete Staats- und Verfassungsrecht, Rechtspflege, Zivilrecht und Strafrecht sowie Verteidigung zugänglich. Die Verwaltungsvorschriftendatenbank enthält die steuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften im vollen Wortlaut, sozialrechtliche Verwaltungsvorschriften im Kurztext mit Fundstelle, jeweils ab 1978. Der Umfang beträgt z.Z. 28.000 Dokumente.

Auf die Frage, ob JURIS als zentrales Volltextdokumentationssystem in der Lage ist, die teilweise hochgesteckten Erwartungen zu erfüllen, kann hier nicht näher eingegangen werden. In diesem Zusammenhang geht es zum einen um die Frage, ob der Zugriff auf Informationen über Schlagworte überhaupt der juristischen Arbeitsweise entspricht, um Probleme der Rückgewinnung einmal gespeicherter Dokumente auf mathematischer und linguistischer Ebene (20). Zum anderen wird angesichts der technologischen Entwicklung der Speichermedien der Aufbau einer eigenen, dezentralisierten Datenbank möglich. Bislang ist dies - wie bei BGH-DAT oder WEHRDAT - nur durch den Versand von Disketten möglich, die auf Festplatte überspielt werden. Dahinter lauert aber schon die CD-ROM in Wartestellung. Für Atari ST Besitzer ist daher nicht uninteressant, daß Atari einen recht günstigen CD-ROM/CD-Audio Player angekündigt hat.

Weniger bekannt als JURIS ist die Steuerrechtsdatenbank LEXINFORM der DATEV. Unterschätzt wird allgemein REGISTER der Firma Ecodata. über die alle Handels- und Genossenschaftsregistereinträge des Bundesanzeigers seit 1985 abrufbar sind. Als Suchwort kann hier nicht nur der Name eines Unternehmens sondern auch der einer natürlichen Person verwendet werden, so daß wirtschaftliche Verflechtungen und Beteiligungen transparent werden, was nicht nur für den Erfolg von Zwangsvollstreckungsversuchen bedeutsam ist. REGIST-2 enthält Bekanntmachungen, Konkurs- und Musterregistereinträge im Bundesanzeiger seit 1985. Über HOPPENSTEDT GERNJANY können Informationen über größere deutsche Unternehmen (mind. 150 Beschäftigte oder mind. 500.000 DM Grundkapital oder mind. 5.000.000 DM Umsatz) abgerufen werden. Im deutschsprachigen Raum sei noch auf PATDPA (Patentrechtsdatenbank des deutschen Patentamtes mit Rechtsstandsinformationen), PATOS (Patentoffenlegungsschriften des Bertelsmann Informationsservices), GENIOS (Wirtschaftsdatenbank), ASYLDOC (Literatur und Rechtsprechung im Bereich des Asylrechts seit 1983) und CELEX (Recht der europäischen Gemeinschaft) hingewiesen (21). Schließlich gibt es einen Datenbankservice, der Schriftsatzentwürfe für Rechtsanwälte und auch Abwehr-Schriftsätze anbietet (22).

Der Zugriff auf diese externen Datenbanken kann durch einen Mailboxanschluß finanziell attraktiver sein, weil dann ein (gebühren-pflichtiger) Direktanschluß (allein bei JURIS 300,-DM pro Monat) entfällt. Dafür entstehen Kosten für den Mailboxanschluß und natürlich für den Zugriff selbst. Mailboxen ermöglichen darüberhinaus Textkommunikation und Nachrichtenaustausch über sog. “elektronische Briefkästen”. Diese Art der Kommunikation steckt gegenwärtig - zumindest im juristischen Bereich - noch in den Kinderschuhen. Sie eröffnet zukünftig jedoch die Möglichkeit eines raschen Informationsaustausches im Verkehr mit Mandanten, Korrespondenzanwälten und Gerichten sowie in der Kautelarjurisprudenz durch Computerkonferenzen und - Vertragsverhandlungen. Darüberhinaus können bestimmte Teilnehmergruppen, Standesorganisationen etc. an sog. “Schwarzen Brettern” allgemein zugängliche Informationen veröffentlichen. Als Anbieter sind im juristischen Bereich die Jur-BOX der Deutschen Mailbox und ALexIS der Hans-Soldan-Stiftung (unter Beteiligung der Bundesrechtsanwaltskammer) interessant (23). Beide Mailboxen bieten noch weitere Leistungen wie beispielsweise Übersetzungen durch ein Tele-Büro. ALexIS bietet darüberhinaus Recherchen in Datenbanken, elektronische Bestellungen bei der Hans-Soldan-Stiftung (24), elektronische Buchungen bei dem Anwaltsinstitut der Bundesrechtsanwaltskammer und Tele-satz. Welche faszinierenden weiteren Entwicklungsmöglichkeiten im Mailbox-System stecken, zeigt ein Blick auf das ABA/ net, das Mailbox-System der American Bar

Juristische Ausbildung

Die Vermittlung sowohl von “Beherrschungswissen” als auch von “Handhabungswissen” im Hinblick auf elektronische Datenverarbeitung zählt in der gegenwärtigen Juristenausbildung weder zu den Pflicht- noch zu den Wahlfächern. Dieses Wissen ist daher auch nicht “prüfungsrelevant” (26). Über den Pflichtenkanon der juristischen Ausbildung hinausgehende zusätzliche Lehrveranstaltungen während der universitären oder der Referendarausbildung haben bislang noch Seltenheitswert.

Im universitären Bereich ist eine langsame Steigerung des Ausbildungsangebotes zu verzeichnen. Im Sommersemester 1987 bestand an 15 der 31 juristischen Fakultäten die Möglichkeit, einschlägige Veranstaltungen zu besuchen (27). Von den insgesamt 24 Veranstaltungen wurden 8 in Vorlesungs- und 12 in Seminarform abgehalten, bei den restlichen Veranstaltungen handelte es sich um eine Arbeitsgemeinschaft, ein Kolloquium, eine Übung und einen Programmierkurs. Der Schwerpunkt der Veranstaltungen lag bei Einführungen in die Rechtsinformatik bzw. Datenverarbeitung (16 Veranstaltungen). Daneben wurden aber auch Veranstaltungen über PC-Anwendungen im Recht (München), Textbe- und -Verarbeitung für Juristen (Konstanz), wirtschaftliches Rechnungswesen und EDV, strafrechtliche und strafprozessuale Probleme der EDV (beide München), Datenschutzrecht (Bonn und Hannover) und über juristische Expertensysteme (Hannover und Konstanz) angeboten.

Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich - soweit nicht auf andere universitäre Einrichtungen zurückgegriffen werden kann -überwiegend um “Trockenkurse". Über ein eigenes PC-Labor verfügt gegenwärtig erst eine einzige juristische Fakultät (Tübingen). An weiteren vier juristischen Fakultäten (Göttingen, Konstanz, Marburg. Münster) ist die Einrichtung derartiger Labors im Gange.

Eine EDV-Ausbildung für Referendare ist dagegen nach wie vor nur vereinzelt anzutreffen. Eine Ausnahme stellt insbesondere die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dar. Dort werden seit über zehn Jahren Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen für Rechtsreferendare angeboten. In der übrigen Referendarausbildung liegt Hessen “vom”. Im Hessischen Justizministerium wurde 1985 eine Arbeitsgruppe “EDV in der Juristenausbildung” eingerichtet. Nach einem Pilotprojekt wird beim Landgericht Frankfurt eine freiwillige praktische Studienzeit “Informationstechnik für Juristen" angeboten. Ähnliche Versuche in Form von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften gab es beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg und am OLG München. Im übrigen erfährt der Referendar im Vorbereitungsdienst selbst dann kaum etwas über die elektronische Datenverarbeitung, wenn diese schon in der Rechtsanwaltskanzlei seiner Ausbildungsstation eingeführt wurde. Denn in der Regel hat der Referendar mit der Routinetätigkeit der Dezernatsarbeit des Richters oder des Rechtsanwalts wenig zu tun. Die einseitige Ausrichtung der Referendarausbildung auf das Schreiben von Gutachten und Entwürfen rächt sich jedoch spätestens beim Beginn der selbständigen Tätigkeit nach Abschluß der juristischen Ausbildung.

Für Juristen, die nach dem Abschluß ihrer Ausbildung keinen oder nicht sofort einen Arbeitsplatz finden, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung zusätzlich zu qualifizieren. Neben dem Aufbaustudiengang “Grundzüge der Datenverarbeitung” (Marburg) bzw. dem Zusatzstudiengang “Informatik für Geisteswissenschaftler (Fachrichtung Rechtswissenschaft)” (Bochum) (28) ist auf praxisorientierte Schulungsmaßnahmen hinzuweisen, die von den Arbeitsämtern in Zusammenarbeit mit privaten Weiterbildungseinrichtungen (gelegentlich Ableger von Computerfirmen) veranstaltet werden (29).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß an den juristischen Fakultäten die Vermittlung von Wissen über elektronische Datenverarbeitung nur eine marginale Bedeutung hat. Dort, wo Veranstaltungen angeboten werden, dominieren Einführungen in Rechtsinformatik oder Datenverarbeitung. Die Vermittlung von Fertigkeiten, also Handhabungswissen, ist schon aufgrund der sachlichen Ausstattung nur an wenigen juristischen Fakultäten möglich. Das Angebot an Lehrveranstaltungen scheint stark von dem Engagement einzelner Professoren abzuhängen. Vor diesem Hintergrund kann jedem Jurastudenten nur dringend geraten werden, die spärlichen Angebote im Rahmen seiner Ausbildung wahrzunehmen, und sich darüberhinaus auf eigene Faust mit der elektronischen Datenverarbeitung vertraut zu machen. Im Klartext bedeutet dies die Anschaffung eines Computers, wobei der Atari ST sich aufgrund seines günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses anbietet und auch für Studenten erschwinglich ist. Erheblich stärker zu Buche schlägt die Anschaffung eines Druckers, der gut lesbare Ausdrucke produziert. Hier besteht an manchen Universitäten die Möglichkeit, Ausdrucke über das Hochschulrechenzentrum, die Fakultäten o.ä. zu erstellen. Bei der Nutzung eines eigenen Computers kann es zunächst nur darum gehen, sich elementares “Handhabungswissen” im Hinblick auf spätere berufliche Anwendungen zu erwerben. Dies betrifft einmal Kenntnisse der Textverarbeitung, die sich beim Schreiben von Hausarbeiten, Referaten und Examensarbeiten erwerben lassen. Hier bietet sich als Textverarbeitungsprogramm “Wordplus” an, das sehr schnell erlernbar ist und außer im Bereich der Fußnotenverwaltung wenig Wünsche offenläßt. Zum zweiten wird jeder Student, zumindest im vorgerückten Semester, seine eigene Datenbank zur Verwaltung relevanter Entscheidungen und Literatur anlegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Als dritter Einsatzbereich kommt der Einsatz spezieller Lernsoftware in Betracht, für Jurastudenten also die bereits angesprochene “JURA Lern- und Definitionskartei” (30).

Nach diesem Überblick über die Anwendungsgebiete des Computers im juristischen Bereich wird es in den Folgebeiträgen darum gehen, wie weit diese Aufgaben vom Atari ST im Zusammenwirken mit geeigneten Anwendungsprogrammen übernommen werden können.

Joachim Kleveman, Wiss. Mittarbeiter, Universität Bielefeld

Verzeichnis der Fußnoten:

(1) Der aktuellste und fundierteste Überblick über Rechtsanwaltsprogramme findet sich in dem “EDV-Check-Buch für Rechtsanwälte 1986/87” von Benno Heussen, München 1986. Siehe außerdem Sayeed Klewitz “Bürocomputer in der Anwaltskanzlei” in: AnwBl 1984(4), 179-183. Dort finden sich ausführliche Literaturnachweise über Erfahrungsberichte mit einzelnen Softwareprogrammen. Bei deren Lektüre sollte man bedenken, daß kaum ein Verfasser eine Fehlinvestition öffentlich eingestehen würde. Abgesehen davon ist der Umfang der interessenmäßigen Identität zwischen Verfasser eines Berichts und dem Anbieter eines Programmes von außen kaum zu beurteilen.

(2) Winterhuder Weg 92, 2000 Hamburg 76. Ein Kostenprogramm zur Unter-stützung der Erstellung von Kostenfestsetzungsgesuchen und Rechnungen ist in Vorbereitung. Desweiteren wird an die Einbeziehung der ADIMENS ST Datenbank in die Rechtsanwaltsprogramme gedacht. Unter dieser Adresse kann auch ein “Anwalts - Info: ATARI ST-Computer im Anwaltsbüro” bezogen werden.

(3) Vertrieb: Werner Forkel, Kriegsstr. 29,7500 Karlsruhe 1.

(4) Dazu Benno Keim "Über das Arbeiten mit Textbausteinen” in: AnwBl 1984(1), 1-11 und Helmut Becker “Juristische Arbeit und Textverarbeitung” in: CuR 1986(9-11), 607-610, 685-690 und 767-772. Siehe in diesem Zusammenhang auch die "Diktat- und Arbeitsbücher” im C.H.Beck Verlag.

(5) Die Möglichkeiten des EDV-Einsatzes in der Kautelarjurisprudenz sind beispielhaft beschrieben bei Carsten Thomas Ebenroth und Helmut Becker “EDV-gestützte Gestaltung internationaler Verträge” in: CuR 1986(8), 504-510.

(6) Hier ist das Programm “Lidos” positiv zu erwähnen, dazu Joachim Brunold “Literaturdokumentation mit dem PC” in: BuchMarkt 1987(4), 182-191. LIDOS ist neuerdings auch in einer kostengünstigen Version für den Atari ST erhältlich (LIDOS ST. ca. 900,- bei: EXpress Edition, Ritterstr. 60b. 1000 Berlin 61, 25v.H. Hochschulermäßigung).

(7) Zu weiteren Schwierigkeiten siehe Peter Waltl “Der Aufbau einer kanzleiintemen Datenbank - Erfahrungen und Perspektiven" in: CuR 1987(8), 550-553.

(8) Die "Neue Juristische Wochenschrift” ist die meistgelesene juristische Zeitschrift. In der NJW-Leitsatzkartei wird die aktuelle Rechtsprechung und Literatur auf 3.5 x 5,5 cm großen Karteikarten dokumentiert. In jedem Heft ca. 210 Nachweise führen bei wöchentlicher Erscheinungsweise zu über 10.000 Karteikarten pro Jahr.

(9) "BGH-DAT” wird vorläufig nur für die Atari ST-Computer angeboten. Als Datenbank dient das auf diesem Betriebssystem führende ADIMENS ST-Programm. Für deren “EXEC”-Modul ist eine Lizenzgebühr von 100,- DM zu entrichten. Der Jahrgang 1986 kostet 599,- DM. ab 1.11.1987 750,- DM, jede vierteljährliche Ergänzungsdiskette 150,- DM. Eine Demo-Version für IBM-kompatible Personalcomputer soll demnächst vorliegen. Siehe hierzu die Berichte in Atari Aktuell, Ausgabe März 1987, 10 und von Maximilian Herberger in Infojur 1987(10), 359-360.

(10) Auch WEHRDAT ist eine ADIMENS ST Applikation. Mit ADIMENS ST (Vers. 2.1) kostet es 598,- DM, ohne ADIMENS ST 398,-DM (sowohl für ADIMENS ST Vers. 1.6 oder 2.1. Eine Demo-Version kostet 50,- DM, der Preis wird beim Kauf angerechnet. Vertrieb: Werner Forkel, Kriegsstr. 29,7500 Karlsruhe 1. Siehe dazu auch den Bericht in: Atari Aktuell, Ausgabe September 1987, 9.

Weiterhin ist auf die Datenbank AS YLDOC der Zentralstelle der freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. hinzuweisen, die ebenfalls in Diskettenform, jedoch nur für MS-DOS-kom-patible Hardware bezogen werden kann. Als Datenbankprogramm dient hier “PC-File”, ausführlich Bernd Martens-Parree "Das Informationskarteikartensystem der ZDWF" in: infojur 1986(10), 405-413 m.w.N.

(11) Siehe zum Vorstehenden auch Günter Emesti “Der Einzug der elektronischen Datenverarbeitung in den Bereich der Justiz” in: DRiZ 1987(4), 129-138.

(12) Armin Nack “Computereinsatz in Wirtschaftsstrafverfahren” in: DRiZ 1985(11), 425-428; ders. "Judex computat" in: DRiZ 1986( 11), 406-415, unter der Überschrift “Richter am Computer. Der Computer als Hilfsmittel des Richters: Aktueller Stand und Perspektiven” in: Computergestützte Expertensysteme, Ulrich Erdmann: Herbert Fiedler, Fritjof Haft. Roland Traunmüller (Hrsg.), Tübingen 1986191-220; Lutz van Raden “Arbeitsplatzcomputer in der Justiz” in: Infojur 1987(6u.7), 217-221 u. 263-267.

(13) Allgemein zu VIP Professional siehe nur Klaus Heuer “VIP Professional im GEM Gewand” in: ST-Computer 1987(3), 78-82.

(14) Siehe nur Peter Friederici “Der Einsatz des PC im Versorgungsausgleich” (Teil 1-3) in: Infojur 1986(1-3), 39-42, 90-91 u. 126-129.

(15) Axel Bauer “Was können moderne elektronische Medien für das Anwaltsbüro leisten?" in: BRAK-Mitt. 1985(4), 192-197 sowie Eva Wolf "Neue Kommunikationstechniken im Anwaltsbüro - Teletex, Telefax, Telebox” in: AnwBl. 1986(3), 126-130. Zu den rechtlichen Voraus-setzungen des elektronischen Doku-mentenaustausches im Verhältnis An-waltschaft/Justiz, Anwaltschaft/Grundbuchamt und innerhalb der Anwaltschaft siehe die sog. "URDOK-Studie”. Die wesentlichen Auszüge sind von Ulrich Seidel unter dem Titel “Urkundensichere Dokumentenverarbeitung” veröffentlicht in: BRAK-Mitt. 1987(1), 11-15. Hinsichtlich des Betreibens von Btx am Atari ST siehe die Kurzberichte in ST-Computer 1987(10), 11 und 1987(12), 10.

  1. Siehe dazu Ottheim Kääb “Btx und die Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft” in: rRAK-Mitt. 1984(2), 46-47; Jens-Peter Lach--ann und Jochen Schneider “Wie ist Lldschirmtext (Btx) für den Anwalt als Hilfsmittel zu nutzen?” in: AnwBl. 1985(8u.9), 460-472; Maximilian Herberger “BTX - bereits : :n juristisches Fachinformationssystem?” in: Infojur 1986(1), 45-49; Andreas Herberger "Bildschirmtext - bereits ein juristisches Fach--iformationssystem? Teil 2: Antworten auf eine -edaktionelle Umfrage?” in: Infojur 1986(3), 129-132; Rolf Lichtner “Btx als Medium der Anwaltschaft” in: CuR 1987(2), 133-136.

  2. Dazu Andreas Herberger “Schmerzensgeldrechtsprechung Online” in: Infojur 1986(2), 97-99.

  3. Siehe nur den Übersichtsartikel von Johann Tilling und Ralf Abel “Juristische Datenbanken Die Zukunft hat begonnen” in: AnwBl. 1986(3), 130-134.

  4. Die Literatur zu JURIS ist mittlerweile fast nicht mehr zu überblicken, daher sei lediglich auf das Informationsmaterial verwiesen, das bei der JURIS GmbH Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, Gutenbergstr. 23, 6600 Saarbrücken angefordert werden kann. Ein konzentrierter Überblick findet sich bei Winfried Schreiber “JURIS - Das Rechtsinformationssystem für die Bundesrepublik Deutschland - Informationsangebot, Arbeitsweise, Zugang -” in: AnwBl. 1986(1), 29-30. Zur Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte im Informationssystem J URIS siehe den gleichlautenden Artikel von Jörg Berkemann und Karin Sieben in: CuR 1987(6), 385-393.

(20) Siehe hierzu nur Fritjof Haft “Computer können die Rechtsanwendung verändern - nicht nur im Steuerrecht” in: DSWR 1987(4). 73-79(75); David Blair und M.E. Maron "An Evaluation of Retrieval Effectiveness for a Full-Text Document Retrieval System”, 28 COM. A.C.M. 289 (1985) (publication of the Association for Computing Machinery), zitiert nach Robert C. Berring “Volltext-Datenbanken und juristische Informationssuche: Mit dem Rücken zur Zukunft” in: Infojur 1987(1-3), 5-11, 70-75 und 115-123(73-75); zuerst in: High Technology Law Journal 1986(1), 27-60.

(21) Zu LEXINFORM siehe Wilhelm H. Wacker und Kurt-Dieter Koschmieder "Steuerrechtsdatenbank LEXinform” in: DSWR 1984(11), 245-248; Joachim Conradi "Die Steuerrechtsdatenbank LEXinform” in: Rechtsinformatik in den achtziger Jahren, Hrsg. Hermann Seegers und Fritjof Haft, München 1984, 31-42, Gerhard Igl “Die Steuerrechts-Daten-bank LEXinform” in: CuR 1986(1), 54-55; zu REGISTER die redaktionelle Mitteilung “Elektronisches Handelsregister" in: BRAK-Mitt. 1985(4), 209; zur PATDPA siehe Alfred Wittmann PATDPA - eine deutsche Patentdatenbank zur Ermittlung des Standes der Technik und der Patentlage” in: CuR 1987(2), 137-141; zu PATOS siehe die redaktionelle Kurzmitteilung in: CuR 198785), 332; zuGENIOS siehe Andreas Herberger "Die GENIOS-Wirtschaftsdatenbank (Teil I)” in: Infojur 1986(5), 209-

213; zu ASYLDOC siehe Ilse Bueren "ASYLDOC - Eine Datenbank (Teil 1)” in: Infojur 1986(2), 85-86 und Bernd Martens-Parree “Die Datenbank ASYLDOC (Teil 2 und 3>" in: Infojur 1986(3u.4), 117-122 u. 172-174; Zu europäischen und Datenbanken in den USA siehe Jürgen Farrenkopf “Rechtsinformationen durch Online-Datenbanken in Europa - Ein Überblick - “ in: DSWR 1986(5), 107- 111 m.w X.: o.V. “Die Euronet-Datenbanken mit juristischer Thematik” in: Infojur 1986(10), 413-416 und Andreas Herberger "Der Zugriff auf internationale Telekommunikationsnetze” in: infojur 1986(7-8), 332-334.

Der ATARI ST in der Praxis

Unter diesem Motto möchten wir eine Reihe von praktischen Anwendungen auf dem ATARI ST vorstellen. Den Anfang machte jetzt der Artikel 'JuriSTische Anwendungen '. Damit dies nicht der letzte seiner Art bleibt, möchten wir hiermit Sie, liebe Leser, dazu aufrufen, uns Ihre Erfahrungen und Anwendungen mit dem ATARI ST im alltäglichen Leben mitzuteilen.

Vielleicht machen Sie Ihre Buchführung, verwalten Ihre Kunden oder steuern Ihre Meßgeräte mit dem ST. Alles, was Sie für einen Leserkreis, wie den der ST-Computer, interessant halten, können Sie uns mitteilen. Im Zweifelsfalle rufen Sie einfach die Redaktion unter der aufgeführten Adresse an.

Veröffentlichte Erfahrungsberichte werden natürlich angemessen honoriert.

Bitte beachten Sie bei der Einsendung:

Schicken Sie den Bericht und eventuelle Hardcopies auf Papier und Diskette. Die Diskette wird zurückerstattet.

Einsendungen direkt an die Redaktion: Merlin-Computer GmbH

ST-Computer Redaktion "Anwendungen'

Industriestr. 26 D-6236 Eschborn



Aus: ST-Computer 03 / 1988, Seite 100

Links

Copyright-Bestimmungen: siehe Über diese Seite