Gegendarstellung

Die in der Juni-Ausgabe von "ST-Computer" auf Seite 35 ff. veröffentlichte Besprechung "Lex-o-thek Das Modullexikon für den Atari ST" enthält mehrere sachliche Unrichtigkeiten.

  1. Unzutreffend ist folgende Beschreibung der Verfahrens bei der Begriffsübernahme:

"Das Prinzip, wie mit '3rd Word' Spracharbeit geleistet werden soll, ist relativ simpel. Man wähle ein Synonym aus der Liste, behalte es und schreibe es in den Text."

Tatsächlich braucht der Anwender das ausgewählte Wort nicht im Gedächtnis zu behalten. Im Handbuch findet sich folgender Hinweis:

"Durch Drücken von RETURN wird das 'Lex-o-thek'-Fenster geschlossen. Danach wird der Begriff in der aktuellen Cursorposition in ein geöffnetes Fenster einer Textverarbeitung eingefügt."

  1. Unzutreffend ist die Behauptung, die Ausgabe der Begriffe nach einer Suchanfrage erfolge unstrukturiert und durch "eine überschwappende Fülle von Wortalternativen, die sich kunterbunt in der Liste auf dem Bildschirm tummeln”.

Tatsächlich sind alle ausgegebenen Begriffe zu Wortfamilien mit sinnverwandten Begriffen zusammengefaßt, die unter einem Oberbegriff stehen.

  1. Unzutreffend ist die Behauptung "Sehr zum Leid des Lesers finden sich Zitate kunterbunt gemischt, von A-Z".

Tatsächlich sind die Zitate weder kunterbunt gemischt, noch werden sie in alphabetischer Ordnung ausgegeben. Neben dem Zugriff auf die Zitate über den beliebigen Suchbegriff ist die Suche auch über ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit über 500 Gliederungspunkten, ferner über ein Autorenregister mit ca. 750 Einträgen und über eine Liste der Zitatetypen (Sprichwörter, Bauernregeln, Bonmots, Redensarten, Bibelverse u.a.) möglich. Ferner bestehen Kombinationssuchmöglichkeiten, mit denen man sich z. B. alle Bonmots von Goethe zum Stichwort "Liebe” ausgeben lassen kann.

  1. Unzutreffend ist die Behauptung, daß die Zuverlässigkeit der Zitate zweifelhaft sei.

Tatsächlich sind alle in der Lex-o-thek enthaltenen Zitate authentisch.

  1. Unzutreffend ist die Behauptung, daß Autoren ohne Angaben ihrer Vornamen genannt seien.

Tatsächlich ist die Mehrzahl der Autoren in dem Autorenregister mit Vornamen aufgeführt.

  1. Unzutreffend ist folgende Darstellung der Programmsteuerung:

"Wie beim Textverarbeitungssystem die Attributauswahl steuert man bei der Lex-o-thek die Such- und Sortierfunktionen mit den Funktionstasten."

Tatsächlich enthält die Lex-o-thek keine Sortierfunktionen. Die in dem Artikel nicht erwähnte vollständige Bedienung des Programmes mit der Maus ist ebenfalls möglich.

  1. Unzutreffend ist die Behauptung, "Ganze DM 249,- muß man für das Hauptprogramm und die drei Module berappen".

Tatsächlich beträgt der Preis für das Hauptprogramm und die drei Module seit dem 25.04.1991 DM 198,-. Unerwähnt geblieben ist, daß die Module auch einzeln bezogen werden können, nämlich das Synonymlexikon für DM 98,-, das Reimlexikon sowie die Zitatedatenbank jeweils für DM 78,-. In diesem Preisen ist das Grundprogramm bereits enthalten.

  1. Unzutreffend ist die in dem Artikel angegebene Bezugsadresse. Sie lautet richtig:

"Rückemann Soft & Tronic
Grundstraße 63
5600 Wuppertal 22
".

Wuppertal, den 26.6.91
Reinhard Rückemann

Anmerk. d. Redaktion: Wir weisen darauf hin, daß wir laut Presserecht verpflichtet sind, diese Gegendarstellung abzudrucken. Die Gegendarstellung entspricht nicht unbedingt unserer Meinung.

Da Herr Rückemann noch in der April-Ausgabe sein Programm mit DM 249,- beworben hat und diese Version getestet wurde, konnten wir auf Änderungen nicht mehr reagieren. Parallel zum Artikel in der Juni-Ausgabe (Redaktionsschluß am 22.04.1991) erschien die Anzeige mit der Preissenkung. Für die "falsche" Adresse müssen wir uns entschuldigen, da wir fälschlicherweise das Firmenlogo RR-Soft statt den vollen Finnennamen genannt haben.



Aus: ST-Computer 09 / 1991, Seite 163

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