Software-Piraterie

Nach der Statistik kommen auf jedes verkaufte Programm 80 Raubkopien. Bisher waren wegen ungeklärter Rechtslage der Polizei oftmals die Hände gebunden. Strafgesetzbuch-Änderungen und eine Novelle des Urheberrechts läuten nun eine härtere Phase des Kampfes gegen das »Kavaliersdelikt Software-Klau« ein.

Beträge in Millionenhöhe gehen Programmierern und Programmherstellern verloren, weil es trotz enormer Anstrengungen keinen ausreichenden Kopierschutz gibt. Denn je »sicherer« ein Programm ist, desto reizvoller scheint es zu sein, es zu knacken. Und so sind schätzungsweise 80 Prozent der in Umlauf gekommenen Programme Raubkopien, allen voran Spiele für den Commodore 64. Das Tauschgeschäft blüht.

Angesichts dieser Fülle an Urheberrechtsverletzungen fällt es freilich schwer, noch von einem Kavaliersdelikt oder gar Sport zu sprechen, auch wenn die Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung im Augenblick noch begrenzt sind.

Das soll sich allerdings demnächst ändern. Eine Novelle des Urheberrechtgesetzes, die im Sommer dieses Jahres beschlossen werden soll, und ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu der Schutzfähigkeit von Computer-Software sollen der Polizei und den Gerichten helfen, gegen Raubkopierer wirkungsvoller vorzugehen. Eine Änderung im Strafgesetzbuch soll allen Hackern, die mit Vorliebe in fremden Datenbanken herumstöbern, das Handwerk legen: Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Piraterie jeglicher Art beitragen sollen.

Über 1700 Programme für den Commodore 64 besaß Heinz Schwarz* damals noch in der Ausbildung, als die Anwälte einer Softwarefirma durch seine Kleinanzeigen auf ihn aufmerksam wurden. Dieses reichhaltige Sortiment, von dem so mancher Händler träumt, bestand allerdings fast ausschließlich aus Raubkopien, die Heinz Schwarz über einen privaten Tauschhandel bekommen hat. Getauscht wurde über Freunde und Bekannte und — natürlich — zum Selbstkostenpreis. Denn Gewinne •wollten die Cracker nicht machen. So kostete ein Spielprogramm für den 64er zwischen 0,80 Mark und 5 Mark — wieder etwas, wovon Händler nur zu träumen wagen.

Die Zustellung erfolgte prompt, Wartezeiten gab es kaum, denn immer war gerade einer der Freunde in England, wo die meisten Spiele produziert werden und daher früher zu bekommen sind als in Deutschland. Das Geschäft, quasi zum Nulltarif, blühte.

Aufgeflogen ist die Sache erst, als der Polizei bei einer Hausdurchsuchung eines Tauschpartners die Namensliste seiner »Lieferanten« in die Hände fiel. Im Rahmen der Ermittlungen wurden in Frage kommende Softwarehersteller angeschrieben und gebeten, Anzeige zu erstatten. Urheberrechtsverletzungen, wie im Falle von Software-Piraterie, sind Antragsdelikte, was nichts anderes bedeutet, als daß Betroffene erst Strafanzeige stellen müssen, bevor die Staatsanwaltschaft in Aktion treten darf.

Hohe Geldstrafen und Gefängnis

Kommt es zu einer Verhandlung, in der dem Beschuldigten Urheberrechtsverletzung nachgewiesen wird, kann er mit Geldstrafen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Zusätzlich zu dem Strafverfahren hat der Hersteller die Möglichkeit, in einem zivil-rechtlichen Prozeß auf Schadensersatz zu klagen. Dann allerdings wird es teuer. Da der entstandene Schaden nur grob geschätzt werden kann, tendieren die Händler eher zum Auf- als zum Abrunden. Forderungen von mehreren tausend Mark und mehr sind nicht selten.

Heinz Schwarz hatte noch Glück. Er unterschrieb eine Unterlassungserklärung, die ihm die Anwälte der betroffenen Firma vorlegten, und verpflichtete sich, im Wiederholungsfälle 2500 Mark Strafe zu bezahlen. Außer der Unterschrift mußte Heinz Schwarz die entstandenen Anwaltskosten von rund 750 Mark, die nach dem Streitwert (hier 20000 Mark) berechnet wurden, bezahlen. Als Gegenleistung verzichtete die Firma auf eine Strafanzeige.

Fälle, wie der von Heinz Schwarz sind nicht selten. Wolfgang Krüger, Geschäftsführer des im August letzten Jahres gegründeten Bundesverbandes Computer-Software (BCS) spricht von 1700 Delikten in den letzten zwei Jahren, in denen Verdacht auf Urheberrechtsverletzung vorliegt, darunter auch ein Fall, in dem ein einziger Cracker einen Schaden von 23 Millionen Mark verursacht hat.

1700 Fälle sind bekannt

Die Täter sind zumeist Kinder oder Jugendliche, die aus sportlichen Motiven Programme kopieren, oder einfach, weil das Taschengeld nicht für Originalprogramme ausreicht. Sie kommen aus der ganzen Bundesrepublik und hauptsächlich aus der Mittelschicht, eben aus den Familien, bei denen die meisten Computer stehen.

Da Commodore Marktführer auf dem Heimcomputer-Sektor ist, sind Programme für den C 64 auch die am meisten kopierten, dicht gefolgt von Atari, Spectrum und Apple II. Neu scheint zu sein, daß auch Anwenderprogramme für größere Computer, wie IBM-PC, in immer stärkerem Maße kopiert werden und den Spitzenreiter Commodore 64 bald überholen dürften.

Ein reger internationaler Austausch findet statt. Manchmal kommt es sogar vor, daß Raubkopien in Deutschland schon zu haben sind, ehe das Original in England oder den USA auf dem Markt ist.

Solchen Phänomenen steht die Polizei fast ratlos gegenüber. Kein Wunder, denn das Problem ist neu. Wie vieles andere auch, wurde es aus Amerika importiert, wo die Polizei schon vor Jahren die Kinderzimmer stürmte und den verwunderten Eltern mitteilte, ihre Kinder seien Kriminelle. Software-Piraterie fällt in das Ressort Wirtschaftskriminalität, von jeher eine Abteilung mit schwieriger Aufgabe. Die Landeskriminalämter versuchen mit Hilfe von Lehrgängen zur Rechtsmaterie und zur Technik der Mikrocomputer, Experten für die Kreisbehörden auszubilden. Das Ziel ist, pro Polizeibehörde ein bis zwei Beamte auf das Erkennen von Manipulationen im Computer-Sektor zu spezialisieren.

Um die Polizeiarbeit zu erleichtern, gründeten die 37 größten Softwarehersteller, darunter Commodore, Atari, Apple, Emi Thorn, Ariolasoft 1984 einen Bundesverband Software-Schutz, der sich in erster Linie als Interessenverband der Hersteller und Koordinationsstelle gegen Computer-Piraterie versteht. Der Verband stellt Geräte, Vergleichsmaterial und Hintergrundwissen für die Ermittlungsarbeit zur Verfügung. Außerdem führt er Informationsveranstaltungen über die gesamte Problematik durch. Der große Zulauf, den diese Veranstaltungen haben (270 Polizeibeamte für den norddeutschen Raum im März dieses Jahres), beweist, wie groß das Defizit an Kenntnissen bei der Polizei ist.

Nahezu unlösbare Probleme

Zwar ist seit kurzem auch ein Melderegister für Delikte dieser Art eingerichtet worden, noch fehlen aber Vergleichsdaten, die die Ermittlung erleichtern würden. Brauchbare Statistiken und eine fundierte Darstellung der Problematik wird das Bundeskriminalamt erst Ende des Jahres liefern können.

Zu dem kommt noch eine enorme Verunsicherung über die Anwendbarkeit der bestehenden Gesetze, denn nach dem geltenden Recht sind Programme grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, sie sind patentiert. Ein Patentantrag ist jedoch zu zeit- und geldaufwendig, so daß Hersteller weitgehend darauf verzichten.

Unsicherheit über die Rechtslage

Auch wenn Computer-Piraterie im Gesetz nicht berücksichtigt wurde, handelt es sich dabei auf jeden Fall um einen Urheberrechtsverstoß. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung den Urheberrechtsschutz für Computer-Programme grundsätzlich bejaht; in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Ende dieses Jahres erwartet wird, sollen Inhalt und Grenzen der Schutzfähigkeit festgelegt werden.

Solange das nicht der Fall ist, stützt sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen auf Vergleichsprozesse, die in anderen Fällen der Urheberrechtsdelikte, wie beispielsweise bei Video-Piraterie, entschieden wurden. So ist schon tatbestandsmäßig die Herstellung einer einzigen Kopie, die in Verkehr gebracht wird strafbar, auch wenn sie ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellt worden ist.

Der Ausdruck des »Inverkehrbringens« umfaßt auch eine Vermietung, Verleihung oder den Tausch von urheberrechtlich geschützten Programmen. Schon die Versendung einer Angebotsliste oder das Inserieren mit einer entsprechenden Anzeige in einer Zeitschrift gilt als Verstoß.

Für Delikte dieser Art sieht das neue Urheberrechtgesetz höhere Strafen vor. Die Geldstrafen sollen sich empfindlich erhöhen, der Freiheitsentzug auf fünf Jahre ausgeweitet werden. Zudem werden Urheberrechtsdelikte zu Offizialdelikten, so daß sie auch ohne besonderen Strafantrag von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen.

Eine Änderung im Strafgesetzbuch soll bei Strafvergehen von Hackern für Klärung sorgen. Bisher klaffte ein enormer Gegensatz in der Rechtsprechung zwischen den Datenbankeinbrüchen und den echten Bankräubern, obwohl der entstandene Schaden, wie der Hamburger Chaos-Computerclub Anfang dieses Jahres aufzeigte, oft genauso groß ist. Mit einer Ergänzung zum §263 soll auch der Tatbestand des Computer-Betruges in das StGB aufgenommen werden.

Hacker und Cracker gehen somit schweren Zeiten entgegen.

Einsicht fraglich

Bisher wurde die Mehrzahl der Ermittlungsverfahren gegen die jugendlichen Übeltäter eingestellt. Schließlich wollen weder die Hersteller noch die staatlichen Organe einen großen Teil der Jugend kriminalisieren. Man hofft eher auf den heilsamen Schock, der die erwischten Cracker davon abhalten soll, Wiederholungstäter zu werden. Doch ob diese Methode die erhoffte Wirkung erzielt, bleibt fraglich. Die meisten Raubkopierer sehen in ihrem Tun keinen Rechtsbruch, sondern eher Spaß und Spiel. Die psychologische Wirkung, den allwissenden Computer auszutricksen und den Kopierschutz zu knacken, spielt sicherlich auch eine große Rolle. Der Reiz, sich selber seine Stärke zu beweisen, ist einfach zu groß. Das wird sich auch trotz höherer Strafandrohungen nicht ändern. Heinz Schwarz, der seit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung den Computer nur noch zum Spielen benutzt, trifft mit seiner Aussage den Nagel auf den Kopf: »Das Risiko hat sich zwar ziemlich erhöht, aber wenn ich es nochmal anfangen würde, wäre ich einfach nur viel vorsichtiger.«

(Karina Krawczyk/mk)

*Name von der Redaktion geändert



Aus: Happy Computer 08 / 1985, Seite 22

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